Schweizer Staatsangehörige brauchen für Dubai kein vorab beantragtes Visum. Bis 90 Tage genügt der Reisepass, den Einreisestempel gibt es kostenlos am Flughafen. Anspruchsvoll wird der Schritt erst dort, wo aus der Reise ein Aufenthalt wird – und für Schweizer stellen sich dabei drei Fragen, die Deutsche und Österreicher so nicht haben.
Mit einem Schweizer Reisepass reisen Sie visumfrei ein. Die 90 Tage gelten innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Entscheidend ist der Zweck, nicht die Dauer: Wer arbeitet, braucht ein Visum, auch bei einem Aufenthalt von zwei Wochen.
Das Verfahren läuft für Schweizer wie für alle anderen Zuziehenden. Sponsor ist die Gesellschaft oder der Arbeitgeber.
Mehrere Schritte verlangen persönliche Anwesenheit. Planen Sie mindestens eine Woche vor Ort ein, damit Untersuchung, Emirates ID und Kontoeröffnung in dasselbe Fenster fallen.
Abmeldung bei der Wohngemeinde. Der Wegzug ins Ausland ist der Einwohnerkontrolle zu melden. Die Abmeldebestätigung ist zugleich eines der Dokumente, mit denen Sie den Wegzug später belegen. Eine Anmeldung bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ist zusätzlich möglich und für Passangelegenheiten praktisch.
Legalisierung von Urkunden. Zivilstandsdokumente, die Sie in den Emiraten vorlegen, brauchen den vollen Weg: Beglaubigung in der Schweiz, Überbeglaubigung, Übersetzung und anschliessend die Legalisierung durch die Vertretung der VAE. Das dauert Wochen. Wer Familie mitnehmen will, beginnt damit parallel zur Gründung.
Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht nach dem Krankenversicherungsgesetz endet in der Regel mit dem Wegzug. In den Emiraten ist eine lokale Police Pflicht und Voraussetzung für das Visum. Klären Sie die Reihenfolge, damit keine Deckungslücke entsteht – und prüfen Sie zugleich, wie ein späterer Wiedereintritt aussieht.
Hier liegt der grösste Unterschied zu deutschen und österreichischen Mandanten.
Zweite Säule. Bei einem endgültigen Wegzug in einen Staat ausserhalb der EU und der EFTA ist grundsätzlich die vollständige Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens möglich – einschliesslich des obligatorischen Teils. Die Emirate liegen ausserhalb dieses Raums, das Guthaben ist also nicht gesperrt.
Bei der Auszahlung fällt Quellensteuer an, und zwar am Sitz der Freizügigkeitsstiftung. Die Sätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen erheblich. Wer das Guthaben vor dem Wegzug auf eine Stiftung in einem günstigeren Kanton überträgt, kann die Belastung spürbar senken. Das ist legal, muss aber rechtzeitig geschehen.
Dritte Säule. Auch Guthaben der Säule 3a lassen sich beim endgültigen Wegzug beziehen, ebenfalls mit Quellensteuer.
AHV. Für Schweizer Staatsangehörige, die in einen Staat ausserhalb der EU und EFTA ziehen, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in AHV und IV. Der Beitritt ist an eine Frist gebunden und will vorher gerechnet werden – für manche lohnt er sich, für andere nicht.
Diese drei Punkte gehören vor den Umzug auf den Tisch, nicht danach. Nach dem Wegzug ist der Kantonswechsel der Freizügigkeitsstiftung nicht mehr möglich.
Die Schweiz hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Emiraten, in Kraft seit 2012 und anwendbar seit 2013. Es enthält eine Rangfolge für die Ansässigkeit – ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit – und ein Verständigungsverfahren für Streitfälle.
Aus Schweizer Sicht gilt grundsätzlich die Befreiungsmethode. Damit stehen Schweizer besser da als Deutsche, die seit Ende 2021 gar kein Abkommen mehr haben, und besser als Österreicher, die seit 2023 mit der Anrechnungsmethode arbeiten.
Das Visum allein verlagert die Steuerpflicht aber nicht. Massgeblich bleibt der tatsächliche Lebensmittelpunkt, und die kantonalen Steuerverwaltungen prüfen die Abmeldung sorgfältig.
Für die Reise ist die Sache unkompliziert. Für den Umzug ist der Engpass nicht das Visum, sondern die Vorbereitung in der Schweiz – Urkunden, Vorsorge, Abmeldung.
Aus unserer Begleitung: Schweizer Mandanten unterschätzen am häufigsten den Zeitpunkt bei der zweiten Säule. Wer erst nach dem Wegzug fragt, wie die Auszahlung besteuert wird, hat die Gestaltungsmöglichkeit bereits verloren. Bei sechsstelligen Guthaben geht es dabei um relevante Beträge.
Unsere Rollenteilung: Wir bauen und dokumentieren die Seite der Emirate – Lizenz, Visum, Emirates ID, Konto und die Nachweise für die Ansässigkeitsbescheinigung. Vorsorge und kantonale Fragen gehören zu Ihrem Schweizer Treuhänder oder Steuerberater; auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit ihm ab.
Stand: 28. August 2026. Einreisebestimmungen und Vorsorgeregeln ändern sich – massgeblich sind die Angaben des EDA, der Vertretung der VAE und Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Welche Visumwege wir begleiten, steht auf unserer Seite zu Visa und Residency in den VAE.
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