Steuern

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Zwischen Österreich und den VAE

Anders als Deutschland hat Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten. Es stammt aus dem Jahr 2003 und ist seit 2005 anwendbar. Entscheidend ist aber, was 2023 damit passiert ist – denn seither wirkt es für Zuziehende völlig anders als zuvor.

Der Wechsel, der alles verändert hat

Am 30. Juni 2021 unterzeichneten beide Staaten ein Revisionsprotokoll. Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden im Dezember 2022 trat es am 1. März 2023 in Kraft und ist bereits seit dem 1. Januar 2023 anwendbar.

Die wichtigste Änderung betrifft den Methodenartikel. Bis Ende 2022 galt aus österreichischer Sicht die Befreiungsmethode: Einkünfte, deren Besteuerung das Abkommen den Emiraten zuwies, waren in Österreich von der Steuer ausgenommen. Da die VAE auf Ebene der Privatperson keine Einkommensteuer erheben, entstand daraus in vielen Fällen eine legale doppelte Nichtbesteuerung.

Seit 2023 gilt die Anrechnungsmethode. Österreich besteuert und rechnet die in den Emiraten gezahlte Steuer an. Wo dort nichts anfällt, gibt es auch nichts anzurechnen – die österreichische Steuer bleibt in voller Höhe stehen.

Punktbis 31.12.2022seit 01.01.2023
MethodeBefreiungAnrechnung
Wirkung bei 0 % in den VAEkeine Besteuerungvolle österreichische Steuer
Portfoliodividenden aus Österreichohne Quellensteuer10 % Quellensteuer
Informationsaustauscheingeschränktgroßer Auskunftsstandard der OECD

Was das praktisch bedeutet

Für in Österreich ansässige Personen mit Einkünften aus den Emiraten wird das Besteuerungsniveau auf das höhere der beiden Länder angehoben – in dieser Konstellation praktisch immer auf das österreichische.

Wer also in Österreich wohnt und aus Dubai Einkünfte bezieht, kann sich seit 2023 nicht mehr auf die Freistellung berufen. Das Abkommen verhindert weiterhin eine Doppelbesteuerung, aber es verschafft keinen Steuervorteil mehr.

Für den umgekehrten Fall – Ansässigkeit in den Emiraten, Einkünfte aus Österreich – bleibt das Abkommen jedoch der entscheidende Rahmen.

Quellensteuer auf Dividenden

Für Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gezahlt werden, darf der Quellenstaat zehn Prozent einbehalten. Das trifft in den Emiraten ansässige natürliche Personen, die Ausschüttungen aus einer österreichischen Gesellschaft erhalten.

Eine Ausnahme besteht für Schachtelbeteiligungen: Bei einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Kapital bleibt die Dividende im Quellenstaat unbelastet. Für Holdingstrukturen ist das der zentrale Unterschied zur Portfoliobeteiligung – und ein Grund, die Beteiligungshöhe bewusst zu gestalten.

Wie das Abkommen die Ansässigkeit klärt

Anders als im Verhältnis zu Deutschland gibt es hier eine Rangfolge für den Streitfall. Hat eine natürliche Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

  • Ständige Wohnstätte in einem der beiden Staaten
  • Bei Wohnstätte in beiden: Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • Danach der gewöhnliche Aufenthalt
  • Zuletzt die Staatsangehörigkeit

Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der deutschen Lage. Kommt es zum Konflikt, gibt es eine Norm, die ihn auflöst – und ein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzverwaltungen.

Die übrigen Zuordnungen

  • Unbewegliches Vermögen: Besteuerung im Belegenheitsstaat. Österreichische Mieteinnahmen bleiben in Österreich steuerpflichtig
  • Unternehmensgewinne: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, es sei denn, es besteht eine Betriebsstätte im anderen Staat
  • Betriebsstätte: Baustellen begründen eine solche ab zwölf Monaten
  • Unselbstständige Arbeit: grundsätzlich Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Was seit der Körperschaftsteuer der VAE hinzukommt

Seit Juni 2023 erheben die Emirate eine Körperschaftsteuer von neun Prozent auf Gewinne über AED 375.000. Für die Anwendung des Abkommens ist das eine spürbare Änderung: Erstmals entsteht auf Unternehmensebene eine Steuer, die überhaupt angerechnet werden kann.

Für Free-Zone-Gesellschaften mit dem Status als Qualifying Free Zone Person bleibt es dagegen bei null Prozent auf qualifizierende Einkünfte – und damit bei nichts, was sich anrechnen ließe. Wer diese Struktur nutzt und zugleich in Österreich ansässig bleibt, trägt die volle österreichische Last.

Auch die Ansässigkeitsbescheinigung gewinnt an Bedeutung. Wer sich gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung auf das Abkommen beruft, braucht den Nachweis, in den Emiraten ansässig zu sein. Das Tax Residency Certificate der Federal Tax Authority ist dafür das übliche Dokument – es setzt einen Mindestaufenthalt und eine Wohnung vor Ort voraus.

Der große Informationsaustausch

Mit der Revision wurde die Auskunftsklausel an den OECD-Standard angepasst. Beide Verwaltungen können umfassend Informationen austauschen – nicht nur zu Abkommenszwecken, sondern auch zur Durchsetzung des nationalen Steuerrechts.

Zusammen mit dem automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard bedeutet das: Konten und Beteiligungen in den Emiraten sind der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Die Vorstellung eines unbemerkten Auslandsvermögens trägt hier ebenso wenig wie im deutschen Verhältnis.

Wie wir das einordnen

Für österreichische Mandanten ist die Lage in einem Punkt besser und in einem anderen schlechter als für deutsche.

Besser, weil ein Abkommen besteht: Es gibt eine Rangfolge für die Ansässigkeit, ein Verständigungsverfahren und klare Zuordnungsregeln. Wer sauber umzieht, hat mehr Rechtssicherheit als ein deutscher Mandant in derselben Lage.

Schlechter, weil die Anrechnungsmethode den Vorteil neutralisiert, solange die Ansässigkeit in Österreich verbleibt. Der frühere Effekt, Einkünfte aus den Emiraten in Österreich steuerfrei zu stellen, existiert seit 2023 nicht mehr.

Daraus folgt eine klare Konsequenz: Die Entlastung entsteht nicht aus dem Abkommen, sondern aus der tatsächlichen Verlagerung der Ansässigkeit. Halbe Lösungen – Wohnsitz in Österreich, Gesellschaft in Dubai – funktionieren steuerlich nicht mehr.

Unsere Rollenteilung: Wir bauen und dokumentieren die Seite der Emirate. Die Beurteilung der österreichischen Folgen gehört zu Ihrem dortigen Steuerberater; auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit ihm ab.

Vor dem Umzug klären

  • Wo liegt künftig der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen?
  • Halten Sie eine österreichische Beteiligung unter oder über zehn Prozent?
  • Bleiben österreichische Immobilien im Bestand?
  • Ist die österreichische Wegzugsbesteuerung geprüft?
  • Können Sie den Aufenthalt in den Emiraten belegen?

Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Wie sich eine Struktur in den Emiraten dazu aufbauen lässt, steht auf unserer Seite zur Steuerplanung.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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