Anders als Deutschland hat Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten. Es stammt aus dem Jahr 2003 und ist seit 2005 anwendbar. Entscheidend ist aber, was 2023 damit passiert ist – denn seither wirkt es für Zuziehende völlig anders als zuvor.
Am 30. Juni 2021 unterzeichneten beide Staaten ein Revisionsprotokoll. Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden im Dezember 2022 trat es am 1. März 2023 in Kraft und ist bereits seit dem 1. Januar 2023 anwendbar.
Die wichtigste Änderung betrifft den Methodenartikel. Bis Ende 2022 galt aus österreichischer Sicht die Befreiungsmethode: Einkünfte, deren Besteuerung das Abkommen den Emiraten zuwies, waren in Österreich von der Steuer ausgenommen. Da die VAE auf Ebene der Privatperson keine Einkommensteuer erheben, entstand daraus in vielen Fällen eine legale doppelte Nichtbesteuerung.
Seit 2023 gilt die Anrechnungsmethode. Österreich besteuert und rechnet die in den Emiraten gezahlte Steuer an. Wo dort nichts anfällt, gibt es auch nichts anzurechnen – die österreichische Steuer bleibt in voller Höhe stehen.
| Punkt | bis 31.12.2022 | seit 01.01.2023 |
|---|---|---|
| Methode | Befreiung | Anrechnung |
| Wirkung bei 0 % in den VAE | keine Besteuerung | volle österreichische Steuer |
| Portfoliodividenden aus Österreich | ohne Quellensteuer | 10 % Quellensteuer |
| Informationsaustausch | eingeschränkt | großer Auskunftsstandard der OECD |
Für in Österreich ansässige Personen mit Einkünften aus den Emiraten wird das Besteuerungsniveau auf das höhere der beiden Länder angehoben – in dieser Konstellation praktisch immer auf das österreichische.
Wer also in Österreich wohnt und aus Dubai Einkünfte bezieht, kann sich seit 2023 nicht mehr auf die Freistellung berufen. Das Abkommen verhindert weiterhin eine Doppelbesteuerung, aber es verschafft keinen Steuervorteil mehr.
Für den umgekehrten Fall – Ansässigkeit in den Emiraten, Einkünfte aus Österreich – bleibt das Abkommen jedoch der entscheidende Rahmen.
Für Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gezahlt werden, darf der Quellenstaat zehn Prozent einbehalten. Das trifft in den Emiraten ansässige natürliche Personen, die Ausschüttungen aus einer österreichischen Gesellschaft erhalten.
Eine Ausnahme besteht für Schachtelbeteiligungen: Bei einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Kapital bleibt die Dividende im Quellenstaat unbelastet. Für Holdingstrukturen ist das der zentrale Unterschied zur Portfoliobeteiligung – und ein Grund, die Beteiligungshöhe bewusst zu gestalten.
Anders als im Verhältnis zu Deutschland gibt es hier eine Rangfolge für den Streitfall. Hat eine natürliche Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der deutschen Lage. Kommt es zum Konflikt, gibt es eine Norm, die ihn auflöst – und ein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzverwaltungen.
Seit Juni 2023 erheben die Emirate eine Körperschaftsteuer von neun Prozent auf Gewinne über AED 375.000. Für die Anwendung des Abkommens ist das eine spürbare Änderung: Erstmals entsteht auf Unternehmensebene eine Steuer, die überhaupt angerechnet werden kann.
Für Free-Zone-Gesellschaften mit dem Status als Qualifying Free Zone Person bleibt es dagegen bei null Prozent auf qualifizierende Einkünfte – und damit bei nichts, was sich anrechnen ließe. Wer diese Struktur nutzt und zugleich in Österreich ansässig bleibt, trägt die volle österreichische Last.
Auch die Ansässigkeitsbescheinigung gewinnt an Bedeutung. Wer sich gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung auf das Abkommen beruft, braucht den Nachweis, in den Emiraten ansässig zu sein. Das Tax Residency Certificate der Federal Tax Authority ist dafür das übliche Dokument – es setzt einen Mindestaufenthalt und eine Wohnung vor Ort voraus.
Mit der Revision wurde die Auskunftsklausel an den OECD-Standard angepasst. Beide Verwaltungen können umfassend Informationen austauschen – nicht nur zu Abkommenszwecken, sondern auch zur Durchsetzung des nationalen Steuerrechts.
Zusammen mit dem automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard bedeutet das: Konten und Beteiligungen in den Emiraten sind der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Die Vorstellung eines unbemerkten Auslandsvermögens trägt hier ebenso wenig wie im deutschen Verhältnis.
Für österreichische Mandanten ist die Lage in einem Punkt besser und in einem anderen schlechter als für deutsche.
Besser, weil ein Abkommen besteht: Es gibt eine Rangfolge für die Ansässigkeit, ein Verständigungsverfahren und klare Zuordnungsregeln. Wer sauber umzieht, hat mehr Rechtssicherheit als ein deutscher Mandant in derselben Lage.
Schlechter, weil die Anrechnungsmethode den Vorteil neutralisiert, solange die Ansässigkeit in Österreich verbleibt. Der frühere Effekt, Einkünfte aus den Emiraten in Österreich steuerfrei zu stellen, existiert seit 2023 nicht mehr.
Daraus folgt eine klare Konsequenz: Die Entlastung entsteht nicht aus dem Abkommen, sondern aus der tatsächlichen Verlagerung der Ansässigkeit. Halbe Lösungen – Wohnsitz in Österreich, Gesellschaft in Dubai – funktionieren steuerlich nicht mehr.
Unsere Rollenteilung: Wir bauen und dokumentieren die Seite der Emirate. Die Beurteilung der österreichischen Folgen gehört zu Ihrem dortigen Steuerberater; auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit ihm ab.
Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Wie sich eine Struktur in den Emiraten dazu aufbauen lässt, steht auf unserer Seite zur Steuerplanung.
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