Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben am 6. Oktober 2011 in Dubai ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Es trat am 21. Oktober 2012 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2013 anwendbar. Für Schweizer Zuziehende ist das ein deutlich günstigerer Ausgangspunkt als für Deutsche oder Österreicher.
Drei Länder, drei unterschiedliche Ausgangslagen: Deutschland hat seit Ende 2021 gar kein Abkommen mehr. Österreich hat eines, ist aber 2023 von der Befreiung auf die Anrechnung gewechselt. Die Schweiz hat ein Abkommen und wendet weiterhin grundsätzlich die Befreiungsmethode an.
| Land | Abkommen | Methode |
|---|---|---|
| Deutschland | seit Ende 2021 keines | nur nationales Recht |
| Österreich | seit 2005, revidiert 2023 | Anrechnung |
| Schweiz | seit 2013 anwendbar | grundsätzlich Befreiung |
Das ist der zentrale Unterschied. Einkünfte, deren Besteuerung das Abkommen den Emiraten zuweist, nimmt die Schweiz von der eigenen Besteuerung aus – üblicherweise unter Progressionsvorbehalt.
Freigestellt heisst nicht folgenlos. Die Schweiz darf die freigestellten Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigen, der auf das übrige Einkommen angewendet wird.
Für Personen, die vollständig in die Emirate ziehen und in der Schweiz keine steuerbaren Einkünfte mehr haben, läuft dieser Vorbehalt ins Leere. Relevant wird er, solange noch Schweizer Einkünfte vorhanden sind – etwa aus einer Liegenschaft oder einer weiterbestehenden Erwerbstätigkeit.
Bei Dividenden greift eine eigene Regelung. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach dem Abkommen in den Emiraten besteuert werden können, gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung. Diese besteht wahlweise in der Anrechnung der dort erhobenen Steuer oder in einer teilweisen Befreiung.
Für Schweizer Gesellschaften, die Dividenden von einer Gesellschaft aus den Emiraten beziehen, gilt zudem: Sie erhalten dieselben Vergünstigungen, die ihnen zustünden, wenn die ausschüttende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. Das ist für Holdingstrukturen der praktisch wichtigste Satz des ganzen Abkommens.
Wie in Abkommen üblich enthält auch dieses eine Rangfolge für den Fall, dass beide Staaten eine Person als ansässig behandeln:
Diese Rangfolge ist der praktische Vorteil gegenüber der deutschen Lage. Wo Deutschland und die Emirate im Streitfall keine gemeinsame Norm haben, gibt es hier eine – und ein Verfahren, das ihn löst.
Das frühere Sonderabkommen über die Besteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt aus dem Jahr 1992 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ausser Kraft gesetzt und ist im heutigen Abkommen aufgegangen.
Seit Juni 2023 erheben die Emirate eine Körperschaftsteuer von neun Prozent auf Gewinne über AED 375.000. Damit entsteht auf Unternehmensebene erstmals eine Steuer, die im Rahmen des Abkommens überhaupt eine Rolle spielt.
Für Free-Zone-Gesellschaften mit dem Status als Qualifying Free Zone Person bleibt es bei null Prozent auf qualifizierende Einkünfte. Wer diese Struktur nutzt, sollte die Voraussetzungen jährlich prüfen lassen – Substanz vor Ort, qualifizierende Einkünfte, Verrechnungspreisdokumentation.
Wer sich gegenüber der Schweizer Steuerverwaltung auf das Abkommen beruft, braucht den Nachweis der Ansässigkeit in den Emiraten. Üblich ist dafür das Tax Residency Certificate der Federal Tax Authority.
Es setzt einen Mindestaufenthalt und eine Wohnung vor Ort voraus. Damit ist es kein Formular, das man nebenbei beschafft, sondern der Nachweis eines tatsächlichen Lebensmittelpunkts. Genau so wird es auch geprüft.
Schweizer Mandanten haben in dieser Konstellation die komfortabelste Ausgangslage der drei DACH-Länder. Ein bestehendes Abkommen, die Befreiungsmethode, eine klare Rangfolge bei der Ansässigkeit und ein Verständigungsverfahren – das ist ein Rahmen, mit dem sich planen lässt.
Was das nicht bedeutet: dass der Wegzug eine Formalie wäre. Auch hier entscheidet der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht das Visum. Die kantonalen Steuerverwaltungen prüfen die Abmeldung sorgfältig, und wer eine Liegenschaft, Familie oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz behält, bleibt dort im Blick.
Unser Rat aus der Begleitung: Klären Sie vor dem Umzug mit Ihrem Schweizer Treuhänder oder Steuerberater, welche Einkünfte nach dem Wegzug in der Schweiz verbleiben und wie sie behandelt werden. Wir bauen und dokumentieren die Seite der Emirate – Lizenz, Konto, Emirates ID und die Nachweise, die für die Ansässigkeitsbescheinigung nötig sind.
Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Wie sich eine Struktur in den Emiraten dazu aufbauen lässt, steht auf unserer Seite zur Steuerplanung.
Kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Fall zu besprechen. Wir bieten Ihnen detaillierte Lösungen, die perfekt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Unsere Lage ist strategisch im Herzen von Dubai positioniert und bietet bequemen Zugang zu wichtigen Sehenswürdigkeiten, Verkehrsknotenpunkten und dem internationalen Flughafen.
