Steuern

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Zwischen Deutschland und den VAE

Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht seit dem 31. Dezember 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Das frühere Abkommen lief aus und wurde nicht verlängert. Wer heute nach Dubai zieht oder von dort aus Geschäfte macht, bewegt sich damit in einem abkommenslosen Raum – und das hat Folgen, die viele erst spät bemerken.

Was ein DBA normalerweise leistet

Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten. Es legt fest, wer welche Einkunftsart besteuern darf, und verhindert, dass dieselbe Einnahme zweimal erfasst wird. Dazu kennt es zwei Methoden:

  • Freistellung: Der Wohnsitzstaat verzichtet auf die Besteuerung, meist unter Progressionsvorbehalt
  • Anrechnung: Der Wohnsitzstaat besteuert, rechnet aber die im anderen Staat gezahlte Steuer an

Zwischen Deutschland und den VAE greift keine dieser Methoden mehr, weil es an der Grundlage fehlt.

Was an die Stelle des Abkommens getreten ist

Deutschland wendet nun ausschließlich nationales Recht an. Die Doppelbesteuerung wird über unilaterale Vorschriften abgemildert, vor allem über die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c des Einkommensteuergesetzes.

In der Konstellation Deutschland–VAE läuft das allerdings häufig ins Leere. Der Grund ist einfach: Wo die Emirate auf Ebene der Privatperson keine Einkommensteuer erheben, gibt es auch nichts anzurechnen. Die deutsche Steuer bleibt dann in voller Höhe stehen.

SituationFolge ohne DBA
Wohnsitz bleibt in DeutschlandWelteinkommen wird in Deutschland besteuert
Wohnsitz vollständig aufgegebennur noch deutsche Einkünfte, aber ohne Abkommensschutz
Deutsche Mieteinnahmenbleiben in Deutschland steuerpflichtig
Doppelte Ansässigkeitkeine Tie-Breaker-Regel, kein Verständigungsverfahren

Der Punkt, der am meisten wiegt: keine Tie-Breaker-Regel

Abkommen enthalten üblicherweise eine Rangfolge für den Fall, dass beide Staaten eine Person als ansässig behandeln – Wohnung, Lebensmittelpunkt, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Diese Rangfolge fehlt hier.

Kommt es zum Streit darüber, wo Sie ansässig sind, gibt es keine Norm, die ihn auflöst, und kein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzverwaltungen. Sie tragen die Beweislast allein – mit Mietvertrag, Emirates ID, Reisedaten, Bankbewegungen und der Frage, wo Ihre Familie lebt.

Das ist der Grund, warum wir Mandanten zu einer lückenlosen Dokumentation raten. Ein Tax Residency Certificate der Emirate ist dabei ein Indiz, aber kein Nachweis mit Bindungswirkung gegenüber dem deutschen Finanzamt.

Was der Wegfall konkret bedeutet

  • Keine Quellensteuerreduktion: Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus deutschen Quellen unterliegen dem vollen nationalen Satz, ohne die im Abkommen üblichen Ermäßigungen
  • Keine Freistellung für Betriebsstättengewinne: Eine Betriebsstätte in den Emiraten führt nicht automatisch zur Freistellung in Deutschland
  • Keine Abkommensregeln für Renten: Die Zuordnung folgt allein nationalem Recht
  • Keine 183-Tage-Regel des Abkommens: Für Arbeitnehmer gilt die vertraute Regel hier nicht

Hinzurechnungsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Zwei deutsche Vorschriften wirken ohne Abkommen ungebremst weiter.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz rechnet Gewinne einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter zu, wenn passive Einkünfte vorliegen – unabhängig davon, ob ausgeschüttet wurde. Bei einer Free-Zone-Gesellschaft mit null Prozent ist die Niedrigbesteuerung regelmäßig erfüllt; entscheidend wird dann, ob die Einkünfte aktiv sind und ob Substanz vor Ort besteht.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug nachwirken, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland fortbestehen und das Zielland niedrig besteuert. Beides trifft auf die Emirate zu.

Was daraus für die Praxis folgt

Der Wegfall des Abkommens macht den Standort nicht schlechter – er macht die Planung anspruchsvoller. Wer den Wohnsitz sauber verlagert, tatsächlich vor Ort lebt und die Struktur mit Substanz unterlegt, hat keinen Nachteil aus dem fehlenden Abkommen.

Wer dagegen halb hier und halb dort lebt, verliert das Instrument, das solche Fälle sonst auflöst. Genau in dieser Grauzone entstehen die teuren Verfahren.

Was ein neues Abkommen ändern würde

Immer wieder wird über eine Neuverhandlung spekuliert. Belastbare Aussagen dazu gibt es derzeit nicht. Wer heute plant, sollte deshalb vom bestehenden Zustand ausgehen und nicht auf eine künftige Regelung setzen.

Käme ein neues Abkommen, würde es die Lage vor allem in drei Punkten entspannen: eine Rangfolge für die Ansässigkeit, reduzierte Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, sowie ein Verständigungsverfahren für Streitfälle. Bis dahin bleibt es bei nationalem Recht auf beiden Seiten.

Für die Schweiz und für Österreich stellt sich die Lage anders dar – beide Staaten haben ein Abkommen mit den Emiraten. Wer aus diesen Ländern zuzieht, arbeitet also mit einem anderen Rahmen als deutsche Mandanten.

Wie wir das einordnen

Aus unserer Begleitung: Das fehlende Abkommen ist selten das eigentliche Problem. Zum Problem wird es, wenn der Wegzug nur auf dem Papier stattfindet – Visum ja, Wohnung nein; Gesellschaft ja, Entscheidungen weiter aus Deutschland.

Unsere Rollenteilung dabei: Wir bauen und dokumentieren die Seite der Emirate – Lizenz, Konto, Emirates ID, Nachweise über die tatsächliche Präsenz. Die Beurteilung der deutschen Folgen bleibt bei Ihrem dortigen Steuerberater. Auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit ihm ab.

Unser Rat: Führen Sie das Gespräch mit dem deutschen Berater vor dem Umzug, nicht danach. Und legen Sie von Tag eins ein Dossier an – Reisedaten, Mietvertrag, Kontoauszüge, Emirates ID. Diese Unterlagen kosten heute zehn Minuten und entscheiden im Zweifel über sechsstellige Beträge.

Vor dem Umzug klären

  • Wird der deutsche Wohnsitz vollständig aufgegeben oder bleibt eine Wohnung verfügbar?
  • Wo liegt der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie?
  • Halten Sie Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft ab einem Prozent?
  • Erzielt Ihre Gesellschaft in den VAE aktive oder passive Einkünfte?
  • Bleiben wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen?

Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Wie sich eine Struktur in den Emiraten dazu aufbauen lässt, steht auf unserer Seite zur Steuerplanung.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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