Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht seit dem 31. Dezember 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Das frühere Abkommen lief aus und wurde nicht verlängert. Wer heute nach Dubai zieht oder von dort aus Geschäfte macht, bewegt sich damit in einem abkommenslosen Raum – und das hat Folgen, die viele erst spät bemerken.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten. Es legt fest, wer welche Einkunftsart besteuern darf, und verhindert, dass dieselbe Einnahme zweimal erfasst wird. Dazu kennt es zwei Methoden:
Zwischen Deutschland und den VAE greift keine dieser Methoden mehr, weil es an der Grundlage fehlt.
Deutschland wendet nun ausschließlich nationales Recht an. Die Doppelbesteuerung wird über unilaterale Vorschriften abgemildert, vor allem über die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c des Einkommensteuergesetzes.
In der Konstellation Deutschland–VAE läuft das allerdings häufig ins Leere. Der Grund ist einfach: Wo die Emirate auf Ebene der Privatperson keine Einkommensteuer erheben, gibt es auch nichts anzurechnen. Die deutsche Steuer bleibt dann in voller Höhe stehen.
| Situation | Folge ohne DBA |
|---|---|
| Wohnsitz bleibt in Deutschland | Welteinkommen wird in Deutschland besteuert |
| Wohnsitz vollständig aufgegeben | nur noch deutsche Einkünfte, aber ohne Abkommensschutz |
| Deutsche Mieteinnahmen | bleiben in Deutschland steuerpflichtig |
| Doppelte Ansässigkeit | keine Tie-Breaker-Regel, kein Verständigungsverfahren |
Abkommen enthalten üblicherweise eine Rangfolge für den Fall, dass beide Staaten eine Person als ansässig behandeln – Wohnung, Lebensmittelpunkt, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Diese Rangfolge fehlt hier.
Kommt es zum Streit darüber, wo Sie ansässig sind, gibt es keine Norm, die ihn auflöst, und kein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzverwaltungen. Sie tragen die Beweislast allein – mit Mietvertrag, Emirates ID, Reisedaten, Bankbewegungen und der Frage, wo Ihre Familie lebt.
Das ist der Grund, warum wir Mandanten zu einer lückenlosen Dokumentation raten. Ein Tax Residency Certificate der Emirate ist dabei ein Indiz, aber kein Nachweis mit Bindungswirkung gegenüber dem deutschen Finanzamt.
Zwei deutsche Vorschriften wirken ohne Abkommen ungebremst weiter.
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz rechnet Gewinne einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter zu, wenn passive Einkünfte vorliegen – unabhängig davon, ob ausgeschüttet wurde. Bei einer Free-Zone-Gesellschaft mit null Prozent ist die Niedrigbesteuerung regelmäßig erfüllt; entscheidend wird dann, ob die Einkünfte aktiv sind und ob Substanz vor Ort besteht.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug nachwirken, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland fortbestehen und das Zielland niedrig besteuert. Beides trifft auf die Emirate zu.
Der Wegfall des Abkommens macht den Standort nicht schlechter – er macht die Planung anspruchsvoller. Wer den Wohnsitz sauber verlagert, tatsächlich vor Ort lebt und die Struktur mit Substanz unterlegt, hat keinen Nachteil aus dem fehlenden Abkommen.
Wer dagegen halb hier und halb dort lebt, verliert das Instrument, das solche Fälle sonst auflöst. Genau in dieser Grauzone entstehen die teuren Verfahren.
Immer wieder wird über eine Neuverhandlung spekuliert. Belastbare Aussagen dazu gibt es derzeit nicht. Wer heute plant, sollte deshalb vom bestehenden Zustand ausgehen und nicht auf eine künftige Regelung setzen.
Käme ein neues Abkommen, würde es die Lage vor allem in drei Punkten entspannen: eine Rangfolge für die Ansässigkeit, reduzierte Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, sowie ein Verständigungsverfahren für Streitfälle. Bis dahin bleibt es bei nationalem Recht auf beiden Seiten.
Für die Schweiz und für Österreich stellt sich die Lage anders dar – beide Staaten haben ein Abkommen mit den Emiraten. Wer aus diesen Ländern zuzieht, arbeitet also mit einem anderen Rahmen als deutsche Mandanten.
Aus unserer Begleitung: Das fehlende Abkommen ist selten das eigentliche Problem. Zum Problem wird es, wenn der Wegzug nur auf dem Papier stattfindet – Visum ja, Wohnung nein; Gesellschaft ja, Entscheidungen weiter aus Deutschland.
Unsere Rollenteilung dabei: Wir bauen und dokumentieren die Seite der Emirate – Lizenz, Konto, Emirates ID, Nachweise über die tatsächliche Präsenz. Die Beurteilung der deutschen Folgen bleibt bei Ihrem dortigen Steuerberater. Auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit ihm ab.
Unser Rat: Führen Sie das Gespräch mit dem deutschen Berater vor dem Umzug, nicht danach. Und legen Sie von Tag eins ein Dossier an – Reisedaten, Mietvertrag, Kontoauszüge, Emirates ID. Diese Unterlagen kosten heute zehn Minuten und entscheiden im Zweifel über sechsstellige Beträge.
Stand: 28. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Wie sich eine Struktur in den Emiraten dazu aufbauen lässt, steht auf unserer Seite zur Steuerplanung.
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Unsere Lage ist strategisch im Herzen von Dubai positioniert und bietet bequemen Zugang zu wichtigen Sehenswürdigkeiten, Verkehrsknotenpunkten und dem internationalen Flughafen.
