Die US LLC ist schnell gegründet. Was danach in Deutschland passiert, entscheidet darüber, ob sie ein Werkzeug oder ein Problem wird. Der Kern liegt in einer Frage, die viele Anbieter überspringen: Wie ordnet das deutsche Steuerrecht diese Gesellschaft überhaupt ein?
Deutschland übernimmt die amerikanische Einordnung nicht. Während die USA eine Ein-Personen-LLC standardmäßig als transparent behandeln, prüft die deutsche Finanzverwaltung eigenständig, ob die Gesellschaft eher einer Kapital- oder einer Personengesellschaft entspricht. Fallen beide Einordnungen auseinander, entsteht ein Qualifikationskonflikt – und der kann teuer werden.
Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 19. März 2004, in der Praxis LLC-Erlass genannt. Es beschreibt, anhand welcher Merkmale die Finanzverwaltung eine ausländische Gesellschaft einordnet.
Keines dieser Merkmale entscheidet allein. Es kommt auf das Gesamtbild an. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2021 bestätigt, dass dieser Typenvergleich maßgeblich ist – ausdrücklich auch bei Ein-Personen-LLCs. Dass die LLC in den USA als Disregarded Entity gilt, spielt dabei keine Rolle.
| Einordnung in Deutschland | Folge für den Gesellschafter |
|---|---|
| Personengesellschaft (transparent) | Gewinn wird unmittelbar zugerechnet und mit dem persönlichen Satz versteuert |
| Unselbständige Niederlassung des Gesellschafters | gleiche Einordnung in beiden Staaten, Doppelbesteuerung wird über die Anrechnung vermieden |
| Kapitalgesellschaft (intransparent) | Qualifikationskonflikt: Besteuerung in den USA beim Gesellschafter, in Deutschland erst bei Ausschüttung |
Der dritte Fall ist der unangenehme. Die USA rechnen den Gewinn dem Gesellschafter zu und besteuern ihn dort. Deutschland erkennt keine US-Betriebsstätte des Gesellschafters an, weil es die LLC als eigenes Steuersubjekt sieht, und greift erst bei der Ausschüttung zu. Im Ergebnis wird zweimal besteuert, und die Anrechnung mildert das bestenfalls ab.
Der zweite große Punkt hat nichts mit Papier zu tun, sondern mit Ihrem Arbeitsplatz.
Werden die Geschäftsleitungsentscheidungen einer LLC am Wohnsitz des deutschen Geschäftsführers getroffen, kann dort eine steuerliche Betriebsstätte entstehen. Im ungünstigsten Fall verlagert sich der Ort der geschäftlichen Oberleitung vollständig nach Deutschland – dann ist die LLC dort unbeschränkt steuerpflichtig, obwohl sie in Wyoming registriert ist.
Dieser Effekt hat mit der Verlagerung ins Homeoffice deutlich zugenommen. Wer täglich vom Küchentisch aus entscheidet, welche Aufträge angenommen und welche Rechnungen gestellt werden, führt die Gesellschaft faktisch von Deutschland aus.
Eine Ein-Personen-LLC in Wyoming erzielt 200.000 Euro Gewinn aus Beratungsleistungen für europäische Kunden. Der Gesellschafter wohnt in Deutschland und arbeitet von dort.
Ohne US-Bezug fällt in den USA in der Regel keine Einkommensteuer an – die Erklärungspflichten bestehen trotzdem. In Deutschland hängt alles an der Einordnung: Wird die LLC als transparent behandelt, versteuert der Gesellschafter den Gewinn unmittelbar mit seinem persönlichen Satz. Wird sie als Kapitalgesellschaft eingeordnet und liegt die Geschäftsleitung faktisch in Deutschland, unterliegt sie dort der Körperschaft- und Gewerbesteuer, und die Ausschüttung kommt obendrauf.
Der Unterschied zwischen beiden Wegen kann bei diesem Gewinn im fünfstelligen Bereich liegen. Entschieden wird er nicht von Ihnen, sondern vom Gesamtbild Ihrer Gesellschaft.
Sie ergibt Sinn als Zahlungs- und Marktzugangsstruktur, wenn ein realer US-Bezug besteht: amerikanische Kunden, Zahlungsdienstleister, Marktplätze. Sie ergibt keinen Sinn als Steuersparmodell für jemanden, der in Deutschland wohnt und arbeitet.
Der Grund ist einfach: Sie ändert nichts an Ihrer Ansässigkeit. Was sie ändert, ist der Aufwand – Erklärungspflichten in zwei Ländern statt in einem.
Beide Staaten prüfen ebenfalls nach nationalem Recht, mit eigenen Kriterien für Ansässigkeit, Ort der Geschäftsleitung und Betriebsstätten. Die Grundfrage ist dieselbe, die Antworten können abweichen. Wer aus Wien oder Zürich gründet, sollte die Einordnung dort gesondert klären lassen.
Aus unserer Begleitung: Wir sehen regelmäßig Mandanten, die eine LLC über einen Online-Anbieter gegründet haben und zwei Jahre später merken, dass weder die Anzeige nach § 138 AO noch die Form 5472 je abgegeben wurde. Die Nacherklärung kostet dann ein Vielfaches dessen, was die laufende Betreuung gekostet hätte.
Beachten Sie besonders: Die Einordnung Ihrer LLC ist kein Wahlrecht. Sie ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung. Wer sein Operating Agreement ohne Blick auf den Typenvergleich unterschreibt, überlässt die Entscheidung dem Zufall – und erfährt das Ergebnis erst in der Betriebsprüfung.
Unser Rat: Lassen Sie das Operating Agreement vor der Gründung mit Blick auf die deutsche Einordnung gestalten. Das kostet einmal Beratung und verhindert den Konflikt, statt ihn später aufzulösen.
Stand: 1. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Ablauf, Kosten und Struktur im Überblick finden Sie auf unserer Seite zur US LLC.
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