Steuern

Rechnung schreiben als digitaler Nomade: Leistungsort, Reverse Charge, OSS

Die Frage klingt nach Formatierung, ist aber eine Frage des Umsatzsteuerrechts. Entscheidend ist nicht, wo Sie sitzen, sondern wo die Leistung als erbracht gilt – und das hängt vor allem daran, ob Ihr Kunde Unternehmer ist oder Privatperson.

Fall 1: Kunde ist Unternehmer (B2B)

Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Ist die Leistung damit im Inland steuerbar und sind Sie als Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG).

Praktisch bedeutet das: Sie stellen ohne Umsatzsteuer aus und weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. Auf die Rechnung gehören beide Steuernummern beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, soweit vorhanden, sowie der ausdrückliche Hinweis auf das Verfahren. Prüfen Sie den Unternehmerstatus Ihres Kunden – bei EU-Kunden über die Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. Ohne Nachweis behandelt die Finanzverwaltung den Vorgang im Zweifel wie ein Geschäft mit einer Privatperson.

Fall 2: Kunde ist Privatperson in der EU (B2C)

Hier liegt der Stolperstein. Bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen – Kurse, Software, Downloads, Abonnements – liegt der Leistungsort am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Privatkunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Das gilt auch für Anbieter aus Drittstaaten, also etwa für eine Gesellschaft in den Emiraten oder eine US LLC.

Ohne Vereinfachung müssten Sie sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat registrieren. Dafür existiert die Nicht-EU-Regelung des One-Stop-Shop nach § 18i UStG: Sie wählen einen Identifikationsmitgliedstaat, erklären dort sämtliche B2C-Leistungen in der EU und zahlen zentral. Zwei Bedingungen: Die Teilnahme gilt einheitlich für alle entsprechenden Umsätze in der EU, und die Regelung steht nur Unternehmern offen, die in keinem Mitgliedstaat ansässig sind. Erklärung und Zahlung sind bis zum letzten Tag des Folgemonats des Besteuerungszeitraums fällig.

Die verbreitete Annahme, es gebe dafür eine Bagatellgrenze, trägt nicht: Die 10.000-Euro-Schwelle des § 3a Abs. 5 UStG setzt eine Ansässigkeit in genau einem Mitgliedstaat voraus und ist für Drittlandsunternehmer daher nicht anwendbar.

Fall 3: Kunde außerhalb der EU

Leistungen an Kunden außerhalb der EU sind in der Regel nicht in der EU steuerbar. Das entbindet aber nicht von den Pflichten im Sitzstaat Ihrer Gesellschaft – in den Emiraten etwa von der Registrierung zur Corporate Tax und, ab den dortigen Schwellen, zur Mehrwertsteuer.

Die Pflichtangaben

  • vollständiger Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Leistung sowie Zeitpunkt der Leistung
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie der Steuerbetrag – oder der Hinweis auf die Steuerfreiheit beziehungsweise auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Die fünf häufigsten Fehler

  • Reverse Charge ohne Prüfung des Kundenstatus. Ohne gültige USt-IdNr. trägt der Hinweis nicht.
  • B2C-Leistungen wie B2B behandeln. Bei Privatkunden gilt der Leistungsort beim Kunden – und damit dessen Steuersatz.
  • Auf eine Bagatellgrenze vertrauen. Für Drittlandsunternehmer existiert sie nicht.
  • Zahlungsplattform mit Steuerpflicht verwechseln. Wer die Zahlung abwickelt, sagt nichts darüber, wer die Steuer schuldet – sofern die Plattform nicht selbst als Leistender gilt.
  • Rechnungsanschrift aus der Luft. Sie muss zur tatsächlichen Ansässigkeit passen; wie sich diese sauber aufbauen lässt, steht auf unserer Seite zum Compliance-Wohnsitz in Georgien.

Wie wir das einordnen

Die Umsatzsteuer ist bei ortsunabhängigen Unternehmern der Bereich mit dem schlechtesten Verhältnis von Aufmerksamkeit zu Risiko: Sie wird selten geplant, fällt aber bei jeder Prüfung zuerst auf. Wer B2B und B2C sauber trennt, den Unternehmerstatus dokumentiert und bei Privatkunden in der EU von Anfang an das OSS-Verfahren nutzt, hat den größten Teil erledigt. Die passende Rechtsform dazu – Freezone-Gesellschaft oder US LLC – haben wir auf der Seite Digitaler Nomade gegenübergestellt.

Vor der ersten Rechnung klären

  • Sind Ihre Kunden Unternehmer oder Privatpersonen – und wie weisen Sie das nach?
  • Wie viele Privatkunden sitzen in der EU?
  • Ist eine OSS-Registrierung erforderlich, und in welchem Staat?
  • Welche Pflichten gelten am Sitz Ihrer Gesellschaft?
  • Passt die Rechnungsanschrift zur tatsächlichen Ansässigkeit?

Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.

Weiter: Geld verdienen als digitaler Nomade, Steuerberater für digitale Nomaden – und die Übersicht auf unserer Seite Digitaler Nomade.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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