Die Frage klingt nach Formatierung, ist aber eine Frage des Umsatzsteuerrechts. Entscheidend ist nicht, wo Sie sitzen, sondern wo die Leistung als erbracht gilt – und das hängt vor allem daran, ob Ihr Kunde Unternehmer ist oder Privatperson.
Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Ist die Leistung damit im Inland steuerbar und sind Sie als Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG).
Praktisch bedeutet das: Sie stellen ohne Umsatzsteuer aus und weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. Auf die Rechnung gehören beide Steuernummern beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, soweit vorhanden, sowie der ausdrückliche Hinweis auf das Verfahren. Prüfen Sie den Unternehmerstatus Ihres Kunden – bei EU-Kunden über die Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. Ohne Nachweis behandelt die Finanzverwaltung den Vorgang im Zweifel wie ein Geschäft mit einer Privatperson.
Hier liegt der Stolperstein. Bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen – Kurse, Software, Downloads, Abonnements – liegt der Leistungsort am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Privatkunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Das gilt auch für Anbieter aus Drittstaaten, also etwa für eine Gesellschaft in den Emiraten oder eine US LLC.
Ohne Vereinfachung müssten Sie sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat registrieren. Dafür existiert die Nicht-EU-Regelung des One-Stop-Shop nach § 18i UStG: Sie wählen einen Identifikationsmitgliedstaat, erklären dort sämtliche B2C-Leistungen in der EU und zahlen zentral. Zwei Bedingungen: Die Teilnahme gilt einheitlich für alle entsprechenden Umsätze in der EU, und die Regelung steht nur Unternehmern offen, die in keinem Mitgliedstaat ansässig sind. Erklärung und Zahlung sind bis zum letzten Tag des Folgemonats des Besteuerungszeitraums fällig.
Die verbreitete Annahme, es gebe dafür eine Bagatellgrenze, trägt nicht: Die 10.000-Euro-Schwelle des § 3a Abs. 5 UStG setzt eine Ansässigkeit in genau einem Mitgliedstaat voraus und ist für Drittlandsunternehmer daher nicht anwendbar.
Leistungen an Kunden außerhalb der EU sind in der Regel nicht in der EU steuerbar. Das entbindet aber nicht von den Pflichten im Sitzstaat Ihrer Gesellschaft – in den Emiraten etwa von der Registrierung zur Corporate Tax und, ab den dortigen Schwellen, zur Mehrwertsteuer.
Die Umsatzsteuer ist bei ortsunabhängigen Unternehmern der Bereich mit dem schlechtesten Verhältnis von Aufmerksamkeit zu Risiko: Sie wird selten geplant, fällt aber bei jeder Prüfung zuerst auf. Wer B2B und B2C sauber trennt, den Unternehmerstatus dokumentiert und bei Privatkunden in der EU von Anfang an das OSS-Verfahren nutzt, hat den größten Teil erledigt. Die passende Rechtsform dazu – Freezone-Gesellschaft oder US LLC – haben wir auf der Seite Digitaler Nomade gegenübergestellt.
Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.
Weiter: Geld verdienen als digitaler Nomade, Steuerberater für digitale Nomaden – und die Übersicht auf unserer Seite Digitaler Nomade.
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