Steuern

Mehrwertsteuer in Dubai: 5 Prozent VAT im Überblick

5 Prozent seit 2018

Die Emirate erheben seit dem 1. Januar 2018 eine Umsatzsteuer von 5 Prozent (Federal Decree-Law No. 8 of 2017). Sie funktioniert im Grundsatz wie die deutsche Mehrwertsteuer: Der Unternehmer schlägt sie auf seine Leistungen auf, zieht die auf Eingangsrechnungen gezahlte Vorsteuer ab und führt die Differenz an die Federal Tax Authority ab. Der Satz ist einer der niedrigsten weltweit; Deutschland liegt bei 19 Prozent (§ 12 UStG).

Registrierungspflicht: AED 375.000

Registrierungspflichtig werden Sie, wenn Ihre steuerbaren Umsätze in den vergangenen zwölf Monaten AED 375.000 überschritten haben oder in den kommenden dreißig Tagen überschreiten werden. Eine freiwillige Registrierung ist ab AED 187.500 möglich – sinnvoll etwa dann, wenn Sie hohe Vorsteuerbeträge geltend machen wollen.

Die Schwelle ist ausdrücklich nicht mit der Schwelle der Körperschaftsteuer zu verwechseln, auch wenn beide bei AED 375.000 liegen: Die eine bezieht sich auf den Umsatz, die andere auf den steuerpflichtigen Gewinn. Mehr zur Körperschaftsteuer im Lexikonbeitrag Corporate Tax VAE.

Nullsatz, Befreiung, Standardsatz – der Unterschied zählt

Drei Kategorien sind zu unterscheiden, und der Unterschied zwischen den ersten beiden ist bares Geld wert.

Nullbesteuert (0 Prozent, Vorsteuerabzug bleibt)

  • Exporte von Waren und Dienstleistungen aus den VAE
  • internationaler Transport
  • erstmaliger Verkauf oder erste Vermietung eines Wohngebäudes innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung
  • bestimmte Gesundheits- und Bildungsleistungen
  • Investmentedelmetalle ab 99 Prozent Reinheit

Befreit (kein Vorsteuerabzug)

  • bestimmte Finanzdienstleistungen
  • Wohngebäude, soweit nicht nullbesteuert
  • unbebautes Land
  • lokaler Personennahverkehr

Der praktische Unterschied: Bei nullbesteuerten Umsätzen dürfen Sie die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen weiterhin abziehen, bei befreiten Umsätzen nicht. Für ein Unternehmen mit hohen Vorleistungen entscheidet diese Zuordnung über die tatsächliche Belastung.

Was das für Kunden in Deutschland bedeutet

Erbringen Sie von den Emiraten aus Leistungen an Kunden außerhalb der VAE, greift in der Regel der Nullsatz für Exporte. Das ist einer der Gründe, warum Dienstleister mit internationaler Kundschaft in Dubai häufig faktisch keine Umsatzsteuer auf ihre Ausgangsrechnungen ausweisen – die Registrierungspflicht besteht ab der Schwelle dennoch, ebenso die Erklärungspflicht. Die Voraussetzungen des Nullsatzes sind im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.

Pflichten nach der Registrierung

  • regelmäßige Umsatzsteuererklärungen an die Federal Tax Authority
  • Rechnungen mit den vorgeschriebenen Pflichtangaben
  • Aufbewahrung der Unterlagen; nach der Körperschaftsteuer sieben Jahre (Artikel 56 FDL 47/2022)
  • Buchführung nach IFRS; IFRS for SMEs bis AED 50 Mio. Umsatz zulässig

Zwei Neuerungen, die Sie einplanen sollten

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Fünfjahresfrist für die Geltendmachung von Vorsteuerüberhängen. Wer Erstattungsansprüche auflaufen lässt, sollte sie nicht unbegrenzt liegen lassen.

Hinzu kommt die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung, die 2027 gestaffelt in Kraft tritt. Wer seine Buchhaltung ohnehin neu aufsetzt, sollte die Systemwahl daran ausrichten.

Einordnung

Die Umsatzsteuer ist in den Emiraten selten das entscheidende Kriterium – 5 Prozent sind niedrig, und Exportumsätze sind häufig nullbesteuert. Aufwand entsteht durch die Formalien: Registrierung, Erklärungen, Rechnungsformate, Dokumentation. Wie sich das in das Gesamtbild der Besteuerung einfügt, zeigen wir auf der Seite Steuern in Dubai; die Registrierung selbst begleiten wir über Buchhaltung und Tax Registration.

Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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