Definition und Einordnung
Der Begriff existiert doppelt: im deutschen Recht als „Betriebsstätte" (§ 12 AO) und im internationalen Steuerrecht als „Permanent Establishment" (Art. 5 OECD-Musterabkommen). Auch das VAE-Corporate-Tax-Recht kennt das Permanent Establishment für ausländische Personen. Kernmerkmale sind eine feste Geschäftseinrichtung (Büro, Werkstatt, Betriebsstätte im engeren Sinn) oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO), der gewöhnlich Verträge für das Unternehmen abschließt.
Die Betriebsstätte ist der Anknüpfungspunkt für das „wo wird besteuert". Wer eine Betriebsstätte in einem Land unterhält, versteuert den dort erwirtschafteten Gewinnanteil in diesem Land.
Bedeutung für DACH-Unternehmer
Hier liegt der eigentliche Sprengstoff für DACH-Unternehmer mit VAE-Struktur. Zwei Richtungen sind zu unterscheiden:
1. Ungewollte Betriebsstätte in Deutschland: Wird die VAE-Gesellschaft faktisch aus einem deutschen Homeoffice geführt oder schließt ein in Deutschland ansässiger Vertreter regelmäßig Verträge ab, kann in Deutschland eine Betriebsstätte (oder der Ort der Geschäftsleitung) entstehen – dann besteuert Deutschland den zugeordneten Gewinn, unabhängig von der Dubai-Lizenz. 2. Fehlendes DBA: Da das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–VAE für die Einkommensteuer Ende 2021 ausgelaufen ist, fehlt der übliche Schutzmechanismus, der Betriebsstättengewinne einem Staat exklusiv zuordnet. Die Abgrenzung wird dadurch heikler.
Der wirksamste Schutz ist echte wirtschaftliche Substanz in der VAE und die konsequente Vermeidung von Leitungs- und Vertreterhandlungen im Heimatland.
Rechenbeispiel
Ein Unternehmer lebt offiziell in Dubai, hält aber weiterhin ein eingerichtetes Büro in Österreich, von dem aus er wesentliche Vertragsverhandlungen führt. Die Finanzverwaltung ordnet 40 Prozent des Gesellschaftsgewinns dieser österreichischen Betriebsstätte zu. Bei einem Gewinn von AED 1.000.000 (rund EUR 250.000) würden damit etwa EUR 100.000 in Österreich steuerpflichtig – zusätzlich zur VAE-Corporate-Tax auf den verbleibenden Teil. Die Aufteilung ist stets einzelfallabhängig.
Ein zweiter, gravierenderer Fall ohne feste Einrichtung: Führt der in Deutschland wohnhafte Geschäftsführer die VAE-Gesellschaft faktisch von zu Hause, kann über den Ort der Geschäftsleitung nicht nur ein Anteil, sondern der gesamte Gewinn in Deutschland steuerpflichtig werden. Aus AED 1.000.000 Gewinn würde dann die volle deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer statt der 9 Prozent VAE-Corporate-Tax – die vermeintliche Ersparnis kehrt sich ins Gegenteil. Der Unterschied zwischen anteiliger Betriebsstätte und vollständiger Geschäftsleitung im Inland entscheidet damit über die gesamte Steuerlast.
Homeoffice und Geschäftsführung – die kritischen Fälle
Zwei Konstellationen lösen in der Praxis am häufigsten eine ungewollte Betriebsstätte oder einen Ort der Geschäftsleitung im Heimatland aus. Erstens das Geschäftsführer-Homeoffice: Führt der in Deutschland wohnhafte Geschäftsführer die VAE-Gesellschaft faktisch von zu Hause, kann dort der Ort der Geschäftsleitung liegen – mit der Folge unbeschränkter deutscher Steuerpflicht der Gesellschaft. Zweitens der abhängige Vertreter: Ein Mitarbeiter oder Partner in Deutschland, der gewöhnlich Verträge für die VAE-Gesellschaft abschließt oder aushandelt, begründet eine Vertreterbetriebsstätte. Gegenmittel sind klar: Leitungsentscheidungen tatsächlich in den VAE treffen und dokumentieren, keine dauerhafte feste Einrichtung im Heimatland unterhalten und Vertragsabschlüsse dorthin verlagern, wo die Substanz sitzt. Für Österreich und die Schweiz gilt die Grundlogik gleich, die konkreten Normen weichen ab. Wer die Geschäftsleitung sauber in den VAE verankern will, dokumentiert Geschäftsführerentscheidungen mit Ort und Datum, hält Leitungssitzungen nachweislich in den Emiraten ab und vermeidet es, Verträge regelmäßig aus dem Heimatland zu zeichnen – diese Nachweise sind im Streitfall oft entscheidend.
Verwandte Begriffe
Wirtschaftliche Substanz, Scheinsitz / Briefkastenfirma, Steuerliche Ansässigkeit / Tie-Breaker. Zur Strukturierung: Steuerplanung.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 12 AO (Betriebsstätte) – gesetze-im-internet.de/ao_1977/__12.html (abgerufen 2026-07-17)
- § 13 AO (Ständiger Vertreter) – gesetze-im-internet.de/ao_1977/__13.html (abgerufen 2026-07-17)
- Federal Decree-Law No. 47 of 2022 (Permanent Establishment für Non-Residents)
- OECD-Musterabkommen, Art. 5