Definition und Einordnung
In Deutschland begründet bereits ein Wohnsitz (§ 8 AO) oder der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen. Ein Wohnsitz besteht schon, wenn man eine Wohnung innehat, die man beibehalten und nutzen wird – die bloße Anmeldung eines Zweitwohnsitzes oder eine jederzeit verfügbare Wohnung bei Familie kann genügen.
Sind zwei Staaten gleichzeitig zuständig, greift bei bestehendem DBA die Tie-Breaker-Regel (Art. 4 OECD-Musterabkommen) in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte → Mittelpunkt der Lebensinteressen → gewöhnlicher Aufenthalt → Staatsangehörigkeit → Verständigung der Staaten.
Der VAE-Sonderfall: kein Tie-Breaker
Zwischen Deutschland und den VAE ist das Doppelbesteuerungsabkommen für die Einkommensteuer Ende 2021 ausgelaufen. Damit gibt es keinen abkommensrechtlichen Tie-Breaker mehr. Jeder Staat prüft die Ansässigkeit ausschließlich nach seinem eigenen Recht. Folge: Wer in Deutschland auch nur einen nutzbaren Wohnsitz behält, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig – selbst wenn er die Mehrheit des Jahres in Dubai lebt und dort ein Tax Residency Certificate besitzt. Die VAE-Ansässigkeit „verdrängt" die deutsche nicht automatisch, weil die entscheidende Abkommensregel fehlt.
Bedeutung für DACH-Unternehmer
Der häufigste und teuerste Fehler beim Wegzug nach Dubai ist der behaltene deutsche Wohnsitz. Solange dieser besteht, greift das deutsche Welteinkommensprinzip, und die Einkommensteuerfreiheit der VAE läuft ins Leere. Ein sauberer Wegzug verlangt daher: vollständige Aufgabe aller nutzbaren Wohnsitze, tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunkts und belastbare Nachweise (Mietvertrag Dubai, Aufenthaltstage, Emirates ID, TRC). Erst dann entfaltet die Wegzugsbesteuerung ihren Schlusspunkt und der laufende Zugriff endet.
Rechenbeispiel
Ein Unternehmer meldet sich in Deutschland ab, behält aber ein jederzeit nutzbares Apartment in Hamburg und verbringt dort 120 Tage im Jahr. Aus deutscher Sicht besteht weiter ein Wohnsitz nach § 8 AO – unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen. Ohne DBA-Tie-Breaker hilft das Dubai-TRC nicht: Deutschland besteuert weiter. Gibt er das Apartment nachweislich auf und verlagert den Lebensmittelpunkt vollständig, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Beurteilung ist stark einzelfallabhängig.
Zum Vergleich der saubere Fall: Eine Auswanderin kündigt ihre Wohnung, meldet sich ab, mietet in Dubai, verbringt dort 210 Tage (über der 183-Tage-Schwelle) und verlegt Bankverbindungen und Familie. Ohne verbliebenen deutschen Wohnsitz endet die unbeschränkte Steuerpflicht – ihr in Dubai bezogenes Einkommen bleibt in Deutschland unversteuert. Der einzige relevante Unterschied zum Hamburger-Apartment-Fall ist die lückenlose Aufgabe des Inlandswohnsitzes; an ihr entscheidet sich alles, weil ohne DBA kein Tie-Breaker mildernd eingreift.
Checkliste für einen sauberen Wegzug
Weil ohne DBA allein das nationale Recht zählt, entscheidet die Nachweislage. Bewährt hat sich, folgende Punkte belastbar zu dokumentieren: vollständige Abmeldung und Aufgabe aller nutzbaren Wohnsitze in Deutschland (auch jederzeit verfügbarer Wohnraum bei Familie zählt als Wohnsitz nach § 8 AO); ein echter Wohnsitz in den VAE (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen); Aufenthaltstage überwiegend in den VAE (Reisepass-Stempel, Ein-/Ausreisenachweise, Ziel 183 Tage für das Tax Residency Certificate); Verlagerung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen (Familie, Bankverbindungen, Verträge); sowie Emirates ID und Residence-Visum. Je vollständiger diese Kette, desto schwerer fällt es der deutschen Finanzverwaltung, weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht anzunehmen. Umgekehrt genügt ein einziger vergessener nutzbarer Wohnsitz, um die gesamte Planung zu kippen.
Verwandte Begriffe
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–VAE, Tax Residency Certificate, Einkommensteuerfreiheit natürliche Person. Zur Wegzugsplanung: Steuerplanung.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 8 AO (Wohnsitz), § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt) – gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-07-17)
- OECD-Musterabkommen, Art. 4 (Ansässigkeit und Tie-Breaker-Regel)
- Cabinet Decision No. 85 of 2022 on Determination of Tax Residency (VAE)