Steuern

Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG behandelt den Wegzug einer wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Person so, als hätte sie ihre Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs verkauft. Auf den fiktiven Veräußerungsgewinn fällt Einkommensteuer an, obwohl kein realer Verkauf stattfindet. Sie greift bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, etwa beim Umzug in die VAE.

Definition und Einordnung

§ 6 AStG trägt die amtliche Überschrift „Besteuerung des Vermögenszuwachses". Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG hält (dokumentiert: Beteiligung von mindestens 1 Prozent) und seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, wird so gestellt, als habe er die Anteile zum gemeinen Wert veräußert. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und aktuellem Verkehrswert wird als fiktiver Gewinn besteuert.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Person innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die genauen Tatbestände und Fristen sind gegen den Gesetzestext mit Datum zu prüfen.

Stundung und Rückkehrerregelung

Seit der Neufassung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (anwendbar ab 2022) ist die frühere unbefristete zinslose Stundung bei Wegzug innerhalb der EU/EWR entfallen. Stattdessen kann die Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Zieht die Person innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar) wieder nach Deutschland und hat die Anteile nicht veräußert, kann die Wegzugsteuer rückwirkend entfallen (Rückkehrerregelung). Die VAE liegen außerhalb der EU/EWR – das ist für die Stundungsmodalitäten erheblich.

Bedeutung für DACH-Unternehmer

Für den Wegzug nach Dubai ist die Wegzugsbesteuerung häufig der teuerste einzelne Posten der gesamten Planung. Sie trifft nicht den laufenden Gewinn, sondern die stillen Reserven in der Beteiligung – also den über Jahre aufgebauten Unternehmenswert. Da das DBA Deutschland–VAE für die Einkommensteuer ausgelaufen ist, fehlt hier zudem abkommensrechtlicher Schutz. Nach dem Wegzug kann außerdem die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen. Der Zeitpunkt und die Struktur des Wegzugs (etwa Umwandlung, Vorabbewertung, Ratenzahlung) gehören daher zwingend vorab geplant.

Rechenbeispiel

Eine Gründerin hält 100 Prozent an ihrer GmbH. Anschaffungskosten der Anteile: EUR 25.000, aktueller Verkehrswert: EUR 2.025.000. Beim Wegzug in die VAE gilt ein fiktiver Veräußerungsgewinn von EUR 2.000.000. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind davon 60 Prozent steuerpflichtig (EUR 1.200.000); bei einem angenommenen Spitzensteuersatz von 42 Prozent ergäbe sich eine Wegzugsteuer von rund EUR 504.000 – zahlbar, ohne dass ein Euro real geflossen ist. Auf Antrag ist Ratenzahlung über sieben Jahre möglich. Werte und Sätze sind einzelfallabhängig zu verifizieren.

Zur Ratenzahlung im Beispiel: Die rund EUR 504.000 ließen sich auf Antrag in sieben Jahresraten von je etwa EUR 72.000 entrichten, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Kehrt die Gründerin innerhalb von sieben Jahren zurück, ohne die Anteile veräußert zu haben, kann die Steuer über die Rückkehrerregelung rückwirkend entfallen. Steigt der Unternehmenswert bis zum Wegzug weiter, wächst auch die Bemessungsgrundlage – ein früh geplanter Wegzug ist daher oft deutlich günstiger als ein später, hinausgezögerter.

Gestaltungsansätze vor dem Wegzug

Die Wegzugsteuer lässt sich nicht wegdiskutieren, aber mit Vorlauf gestalten. In der Praxis werden – je nach Fall und stets im Einzelfall zu prüfen – mehrere Hebel diskutiert: die Ratenzahlung über sieben Jahre gegen Sicherheitsleistung, um Liquidität zu schonen; eine bewusste Nutzung der Rückkehrerregelung, wenn der Wegzug absehbar vorübergehend ist; die Bewertung der Anteile zum Wegzugsstichtag, die den fiktiven Gewinn bestimmt und daher sauber und belastbar dokumentiert sein muss; sowie strukturelle Überlegungen vor dem Wegzug (etwa Rechtsformwahl), die jedoch ihrerseits Missbrauchs- und Substanzfragen aufwerfen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Wer erst nach dem Umzug plant, hat die wichtigsten Stellschrauben bereits verloren. Da zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nachlaufen kann, gehört der Wegzug ganzheitlich und frühzeitig geplant. Für Österreich (eigene Wegzugsbesteuerung) und die Schweiz gelten abweichende Regeln.

Verwandte Begriffe

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–VAE, Hinzurechnungsbesteuerung. Zur vorausschauenden Gestaltung: Steuerplanung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 6 AStG „Besteuerung des Vermögenszuwachses" – gesetze-im-internet.de/astg/__6.html (abgerufen 2026-07-17)
  • § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen, wesentliche Beteiligung) – gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-07-17)
  • ATAD-Umsetzungsgesetz (Neufassung § 6 AStG, anwendbar ab 2022); BMF-Schreiben zur Wegzugsbesteuerung