Definition und Einordnung
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verteilt Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und vermeidet, dass dasselbe Einkommen zweimal besteuert wird – durch Freistellung oder Anrechnung. Das DBA Deutschland–VAE von 2010 war für die Einkommensteuer von vornherein befristet und ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Eine Verlängerung für die Einkommensteuer kam nicht zustande.
Der Grund liegt in der Struktur beider Länder: Da die VAE bei natürlichen Personen keine Einkommensteuer erheben, sah Deutschland begrenzten Nutzen in einem klassischen Freistellungs-DBA. Der aktuelle Stand der deutschen Abkommen ist über die DBA-Übersicht des Bundesfinanzministeriums nachvollziehbar und mit Datum zu prüfen.
Was das praktisch bedeutet
Ohne DBA fehlen zentrale Schutz- und Zuordnungsmechanismen:
- Kein abkommensrechtlicher Tie-Breaker: Bei Doppelansässigkeit greift nicht mehr die abkommensrechtliche Ansässigkeitsregel; es zählt allein das jeweilige nationale Recht (siehe Steuerliche Ansässigkeit / Tie-Breaker).
- Keine Freistellung: Deutsche Besteuerungsrechte werden nicht mehr durch ein Abkommen zurückgedrängt; eine Entlastung erfolgt allenfalls unilateral über § 34c EStG (Anrechnung) – die bei 0 Prozent VAE-Steuer meist leerläuft.
- Verschärfte Wegzugsfolgen: Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht wirken ohne mildernden Abkommensrahmen.
Bedeutung für DACH-Unternehmer
Für DACH-Unternehmer ist dies der am häufigsten falsch dargestellte Punkt: Zahlreiche ältere Ratgeber berufen sich noch auf ein bestehendes DBA – das ist für die Einkommensteuer seit 2022 überholt. Der Wegzug in die VAE muss daher nach rein nationalem deutschen Recht durchgeplant werden. Die Ansässigkeit sauber und nachweisbar in die VAE zu verlagern (unter anderem über das Tax Residency Certificate) ist ohne DBA umso wichtiger. Österreich und die Schweiz haben eigene Abkommenslage mit den VAE – der deutsche Befund ist nicht übertragbar.
Rechenbeispiel
Ein Anleger mit Wohnsitz in Deutschland und Zweitwohnsitz in Dubai erzielt Kapitalerträge. Unter einem DBA hätte ein Tie-Breaker die Ansässigkeit eindeutig zugeordnet. Ohne DBA prüft jeder Staat nach eigenem Recht: Deutschland besteuert bei fortbestehendem Wohnsitz das Welteinkommen, die VAE erheben keine Einkommensteuer – eine echte Doppelbesteuerung droht hier zwar nicht, wohl aber die volle deutsche Besteuerung, solange die deutsche Ansässigkeit nicht sauber beendet ist.
Konkret vorher/nachher: Bis 2021 hätte ein DBA-Tie-Breaker im Zweifel die VAE-Ansässigkeit anerkannt und den deutschen Zugriff begrenzt. Seit 2022 fehlt diese Brücke. Behält der Anleger seinen deutschen Wohnsitz, versteuert Deutschland seine Kapitalerträge voll – bei EUR 100.000 Erträgen und rund 26,375 Prozent Abgeltungsteuer etwa EUR 26.375. Erst die vollständige Aufgabe des deutschen Wohnsitzes beendet diesen Zugriff; ein Dubai-Zweitwohnsitz allein genügt ohne DBA nicht.
Häufige Fehler und Fehlinformationen
Kaum ein Thema wird in Ratgebern so oft falsch dargestellt. Drei Irrtümer sind besonders verbreitet. Erstens: „Es gibt ein DBA, das mich schützt." Für die Einkommensteuer trifft das seit 2022 nicht mehr zu. Zweitens: „Ohne DBA droht Doppelbesteuerung." In der Praxis droht bei natürlichen Personen eher das Gegenteil – die volle deutsche Besteuerung, solange die deutsche Ansässigkeit nicht endet, weil die VAE ohnehin keine Einkommensteuer erheben; eine echte Doppelbesteuerung entsteht selten. Drittens: „Das Dubai-TRC verdrängt die deutsche Steuerpflicht." Ohne abkommensrechtlichen Tie-Breaker entfaltet das Tax Residency Certificate diese Wirkung nicht. Wer diese drei Punkte kennt, plant den Wegzug realistisch. Für Österreich und die Schweiz besteht jeweils eine eigene, abweichende Abkommenslage mit den VAE.
Verwandte Begriffe
Wegzugsbesteuerung, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Steuerliche Ansässigkeit / Tie-Breaker. Zur Wegzugsplanung: Steuerplanung.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Bundesfinanzministerium – Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (jährliche BMF-Übersicht, abgerufen 2026-07-17)
- Abkommen Deutschland–VAE 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Einkommensteuer, befristet, ausgelaufen 31.12.2021)
- § 34c EStG (Anrechnung ausländischer Steuern) – gesetze-im-internet.de