Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben keine Einkommensteuer von natürlichen Personen. Das gilt für Arbeitslohn ebenso wie für Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne und Mieteinnahmen im Privatvermögen. Es gibt keinen Tarif, keine Steuererklärung für Arbeitnehmer und keinen Lohnsteuerabzug. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen für Expatriates nicht an; die Beitragspflicht besteht nur für Staatsangehörige der VAE und der übrigen Golfstaaten.
Diese Lage hat sich durch die Einführung der Körperschaftsteuer 2023 nicht geändert. Die Körperschaftsteuer betrifft Unternehmensgewinne, nicht Privateinkommen.
Der Bundeshaushalt der Emirate stützt sich auf andere Quellen. Für 2026 weist das Finanzministerium bei einem Volumen von AED 92,40 Mrd. folgende Struktur aus: Gebühren 32,6 Prozent, Steuern 26,7 Prozent, Investitionserträge 22,1 Prozent, Beiträge der Emirate 18,1 Prozent. Ein System, das sich über Gebühren, Verbrauchsteuern und Kapitalerträge trägt, braucht keine Lohnbesteuerung – und gewinnt mit ihrem Verzicht ein starkes Argument im Wettbewerb um Fachkräfte und Unternehmen.
Wer in den Emiraten geschäftlich tätig ist und daraus mehr als AED 1 Mio. Umsatz im Kalenderjahr erzielt, unterliegt der Körperschaftsteuer – auch als natürliche Person (Cabinet Decision No. 49 of 2023). Das ist keine Einkommensteuer, wirkt für Selbstständige aber ähnlich. Arbeitslohn, private Kapitalanlagen und private Vermietung sind ausgenommen.
5 Prozent Umsatzsteuer, die Dubai Housing Fee in Höhe von 5 Prozent der Jahresmiete, Verbrauchsteuern und Verwaltungsgebühren belasten den Konsum – sie sind aber keine Einkommensteuer und hängen nicht an Ihrem Verdienst.
Sie stammt aus dem Abkommensrecht. Zwischen Deutschland und den Emiraten ist das Doppelbesteuerungsabkommen zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten und wurde nicht ersetzt; im BMF-Schreiben zum Stand der Abkommen zum 1. Januar 2026 tauchen die VAE weder unter geltenden Abkommen noch unter laufenden Verhandlungen auf. Damit ist die 183-Tage-Regel gegenüber den Emiraten nicht anwendbar. Wer sie als Faustformel benutzt, rechnet mit einer Norm, die es in diesem Verhältnis nicht gibt.
Damit die Steuerfreiheit der Emirate bei Ihnen ankommt, darf kein anderer Staat mehr Ihr Welteinkommen besteuern. Für deutsche Staatsangehörige hängt das an drei Normen:
Hinzu kommt bei Beteiligungen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, die bereits ab 1 Prozent greift.
„Keine Einkommensteuer“ ist zutreffend – als Aussage über das Recht der Emirate. Als Aussage über Ihre persönliche Steuerlast ist sie nur dann richtig, wenn die Verlagerung sauber umgesetzt ist. Die Prüfreihenfolge und die typischen Fehler haben wir auf der Seite Steuern in Dubai zusammengestellt; die Gegenüberstellung mit Deutschland finden Sie unter Steuern Dubai vs. Deutschland.
Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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