Die Emirate besteuern Unternehmensgewinne seit 2023 mit 9 Prozent oberhalb eines Freibetrags und erheben keine Einkommensteuer auf Löhne, Dividenden oder Mieten. Deutschland belastet Unternehmensgewinne je nach Gemeinde mit rund 30 Prozent und private Einkommen progressiv bis 45 Prozent. Der Abstand ist real. Er entsteht aber nur, wenn Ihre Ansässigkeit sauber verlagert ist – und genau daran scheitern die meisten Vergleiche.
In den Emiraten gilt seit Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen, eine Körperschaftsteuer von 9 Prozent auf steuerpflichtiges Einkommen über AED 375.000; darunter beträgt der Satz 0 Prozent (Federal Decree-Law No. 47 of 2022, Artikel 3 Absatz 1; Cabinet Decision No. 116 of 2022, Artikel 2 Absatz 1).
In Deutschland setzt sich die Belastung einer Kapitalgesellschaft aus 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 Absatz 1 KStG), 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und der Gewerbesteuer zusammen. Deren Höhe hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab; die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GewStG). In Großstädten liegt die Gesamtbelastung damit regelmäßig bei rund 30 Prozent.
Der oft zitierte Nullsatz in den Freihandelszonen gilt nur für eine Qualifying Free Zone Person. Voraussetzung sind ausreichende Substanz im Land, qualifizierendes Einkommen, Verrechnungspreisdokumentation und geprüfte Abschlüsse (Artikel 18 Absatz 1 FDL 47/2022). Geschäfte mit natürlichen Personen zählen grundsätzlich nicht dazu (Ministerial Decision No. 265 of 2023). Wer eine Bedingung verfehlt, verliert den Status rückwirkend ab Beginn des Steuerzeitraums.
Die Emirate erheben keine Einkommensteuer auf Arbeitslohn, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Sozialversicherungsbeiträge betreffen nur Staatsangehörige der VAE und der Golfstaaten, nicht Expatriates.
Deutschland besteuert dagegen progressiv bis 45 Prozent (§ 32a EStG), Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d EStG), jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Entscheidend ist jedoch nicht der Tarif, sondern die Frage, ob Deutschland überhaupt noch zugreifen darf. Das hängt an § 8 AO – und diese Norm kennt keine Tagesgrenze. Wer die deutsche Wohnung behält, hat weiterhin einen deutschen Wohnsitz (AEAO zu § 8 Nummer 5).
Die Umsatzsteuer der Emirate beträgt seit dem 1. Januar 2018 5 Prozent (Federal Decree-Law No. 8 of 2017), die Registrierungspflicht beginnt bei AED 375.000 Jahresumsatz. Deutschland erhebt 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent ermäßigt (§ 12 UStG). Hinzu kommen in den Emiraten Verbrauchsteuern auf Tabak, Energydrinks und – seit dem 1. Januar 2026 nach Zuckergehalt gestaffelt – auf gesüßte Getränke.
Zwischen Deutschland und den Emiraten besteht seit dem 31. Dezember 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Das Abkommen von 2010 war befristet; Deutschland hat am 14. Juni 2021 mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht beabsichtigt ist. Im BMF-Schreiben zum Stand der Abkommen zum 1. Januar 2026 tauchen die Emirate weder unter geltenden Abkommen noch unter laufenden Verhandlungen auf.
Daraus folgt dreierlei: Es gibt keine Abkommensfreistellung, keine begrenzten Quellensteuersätze – und die vielzitierte 183-Tage-Regel greift gegenüber den Emiraten überhaupt nicht, denn sie ist Abkommensrecht. Der Informationsaustausch über den gemeinsamen Meldestandard besteht dagegen fort. Mehr dazu in unserem Beitrag Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–VAE.
Der Steuervorteil der Emirate ist kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer sauber umgesetzten Verlagerung. Drei deutsche Normen entscheiden darüber mit: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, die ab einer Beteiligung von 1 Prozent greift und gegenüber Drittstaaten wie den Emiraten sieben Jahresraten gegen Sicherheitsleistung vorsieht; die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG mit ihrem Zehnjahreszeitraum; und die Hinzurechnungsbesteuerung, deren Niedrigsteuergrenze seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bei 15 Prozent liegt.
Welche davon in Ihrem Fall greift, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Systematik und die Reihenfolge der Prüfung haben wir auf unserer Seite Steuern in Dubai ausführlich dargestellt.
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Stand: 3. September 2026. Steuerrecht ändert sich; dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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