Definition und Einordnung
Die QFZP ist das Bindeglied zwischen dem alten Versprechen „Freizone = steuerfrei" und der neuen Corporate Tax VAE. Nach Cabinet Decision No. 100 of 2023 und Ministerial Decision No. 265 of 2023 gilt für eine QFZP ein gespaltener Satz:
- 0 Prozent auf Qualifying Income (qualifizierendes Einkommen),
- 9 Prozent auf Non-Qualifying Income (nicht qualifizierendes Einkommen).
Der zentrale, oft übersehene Punkt: Die 0 Prozent gelten nur für einen definierten Katalog qualifizierender Tätigkeiten und nur, solange sämtliche Bedingungen erfüllt sind. Der Status ist kein Automatismus der Freizonen-Lizenz.
Bedingungen im Überblick
Eine Free Zone Person wird nur dann zur QFZP, wenn sie kumulativ:
- angemessene wirtschaftliche Substanz in der VAE unterhält (Personal, Räumlichkeiten, Aufwand, Kernfunktionen vor Ort),
- ihr Einkommen aus qualifizierenden Tätigkeiten erzielt,
- die De-minimis-Grenze für schädliches (nicht qualifizierendes) Einkommen nicht überschreitet – diese liegt beim niedrigeren Wert aus 5 Prozent des Gesamtumsatzes oder AED 5.000.000,
- Verrechnungspreisregeln (Transfer Pricing) einhält und
- geprüfte Finanzabschlüsse vorlegt.
Wird eine Bedingung verletzt, entfällt der QFZP-Status für die laufende und mehrere folgende Perioden. Grundlage der De-minimis-Grenze und der Bedingungen sind Cabinet Decision No. 100 of 2023 und Ministerial Decision No. 265 of 2023 (Stand 2026-07-17).
Bedeutung für DACH-Unternehmer
Viele DACH-Gründer buchen eine Freizonen-Lizenz in der Erwartung dauerhafter Steuerfreiheit. Realität: Ohne echte Substanz und ohne qualifizierendes Einkommensprofil greift der 9-Prozent-Satz – und im Heimatland droht zusätzlich Zurechnung. Wer aus Deutschland heraus steuert, ohne Personal und Leitung in der VAE, riskiert, dass die Gesellschaft als Briefkastenfirma eingestuft wird. QFZP ist damit kein Etikett, sondern ein laufend nachzuweisender Zustand.
Rechenbeispiel
Eine Freizonen-Gesellschaft erzielt AED 2.000.000 Umsatz, davon AED 120.000 aus schädlichem Non-Qualifying Income. Die De-minimis-Grenze ist der niedrigere Wert aus 5 Prozent von AED 2.000.000 (= AED 100.000) und AED 5.000.000, also AED 100.000. Da AED 120.000 diese Grenze übersteigt, verliert die Gesellschaft den QFZP-Status – ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen unterliegt dann der regulären 0/9-Prozent-Logik der Freigrenze.
Gegenbeispiel: Bei AED 6.000.000 Umsatz wären 5 Prozent = AED 300.000; hier greift jedoch der absolute Deckel von AED 5.000.000 nur, wenn er niedriger wäre – da AED 300.000 der kleinere Wert ist, bleibt die Grenze bei AED 300.000. Non-Qualifying Income bis AED 300.000 wäre also unschädlich. Bei einem angenommenen Gewinn von AED 1.000.000 und gewahrtem Status fielen 0 Prozent auf das Qualifying Income an – gegenüber (AED 1.000.000 − AED 375.000) × 9 Prozent = AED 56.250 im regulären Regime. Genau diese Ersparnis steht bei Verlust des Status auf dem Spiel.
Verlust des Status und seine Folgen
Der QFZP-Status ist nicht auf Dauer gesichert, sondern periodenbezogen und bedingungsabhängig. Verletzt eine Gesellschaft eine Kernbedingung – etwa die De-minimis-Grenze, das Substanzerfordernis oder die Pflicht zu geprüften Abschlüssen – verliert sie den Status dokumentiert nicht nur für die laufende, sondern auch für mehrere folgende Steuerperioden. In dieser Zeit unterliegt ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen dem regulären Regime mit 0 Prozent bis zur Freigrenze und 9 Prozent darüber. Für DACH-Gründer heißt das: Der Status muss laufend gepflegt und dokumentiert werden – Substanznachweise, saubere Trennung von Qualifying und Non-Qualifying Income und eine jährliche Prüfung gehören zwingend dazu. Ein einmal verlorener Status lässt sich nicht rückwirkend reparieren.
Verwandte Begriffe
Corporate Tax VAE, Wirtschaftliche Substanz, Freihandelszone. Zur Gründung in der Freizone: Firmengründung Freezone.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Federal Tax Authority (FTA), tax.gov.ae – Free Zone Persons (abgerufen 2026-07-17)
- Cabinet Decision No. 100 of 2023 on Qualifying Income
- Ministerial Decision No. 265 of 2023 on Qualifying/Excluded Activities
- Federal Decree-Law No. 47 of 2022