Als Privatperson zahlen Sie in den Emiraten keine Einkommensteuer – weder auf Gehalt noch auf Dividenden, Zinsen oder Mieteinnahmen. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an; die Beitragspflicht gilt nur für Staatsangehörige der VAE und der übrigen Golfstaaten. Eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer gibt es auf Bundesebene nicht.
Das ist die Hälfte des Bildes. Die andere Hälfte besteht aus drei Punkten, die regelmäßig übersehen werden.
Natürliche Personen unterliegen der Körperschaftsteuer, sobald sie in den Emiraten geschäftlich tätig sind und daraus im Kalenderjahr mehr als AED 1 Mio. Umsatz erzielen (Cabinet Decision No. 49 of 2023). Maßgeblich ist der Umsatz aus der Geschäftstätigkeit, nicht das Gesamteinkommen.
Ausdrücklich nicht als Geschäftstätigkeit gelten:
Ein angestellter Manager mit einem Depot und einer vermieteten Wohnung bleibt damit vollständig außerhalb der Körperschaftsteuer. Ein Freelancer mit Lizenz und AED 1,2 Mio. Umsatz nicht.
Der wichtigste Teil betrifft nicht die Emirate, sondern den Herkunftsstaat. Drei Anschlusspunkte bleiben auch nach dem Umzug bestehen:
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nicht durch die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt; diese entfaltet nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung „allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung“. Wer die deutsche Wohnung behält und weiterhin nutzen kann, hat weiterhin einen deutschen Wohnsitz. Eine Tagesgrenze kennt § 8 AO nicht – und die 183-Tage-Regel greift gegenüber den Emiraten nicht, weil das Doppelbesteuerungsabkommen seit dem 31. Dezember 2021 außer Kraft ist.
Deutsche Einkünfte bleiben steuerpflichtig – insbesondere Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien. Sie werden veranlagt, auch wenn Sie in Dubai leben.
Die Wegzugsbesteuerung greift bereits ab 1 Prozent Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; gegenüber Drittstaaten wie den Emiraten sieht § 6 Absatz 4 AStG sieben gleiche Jahresraten vor, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Seit dem 1. Januar 2025 sind auch Investmentfondsanteile im Privatvermögen erfasst. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann bei deutscher Staatsangehörigkeit und fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen im Inland weitere zehn Jahre nachwirken; ob ihre Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall über einen Belastungsvergleich zu prüfen.
Für eine Privatperson ist Dubai steuerlich attraktiv, aber nicht abgabenfrei – und der eigentliche Prüfpunkt liegt in Deutschland, nicht in den Emiraten. Die vollständige Systematik mit Prüfreihenfolge finden Sie auf unserer Seite Steuern in Dubai.
Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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