Von den drei deutschsprachigen Ländern haben Schweizer beim Schritt nach Dubai den mit Abstand günstigsten Ausgangspunkt. Das liegt nicht an den Emiraten – dort gelten für alle dieselben Regeln –, sondern an dem, was der Wegzug zu Hause auslöst. Oder eben nicht auslöst.
Deutschland hat seit Ende 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr mit den VAE. Österreich hat eines, ist aber 2023 auf die Anrechnungsmethode gewechselt. Die Schweiz hat ein Abkommen, das seit 2013 anwendbar ist – und sie wendet grundsätzlich weiterhin die Befreiungsmethode an.
| Land | Abkommen mit den VAE | Wegzugssteuer auf private Anteile |
|---|---|---|
| Deutschland | seit Ende 2021 keines | ja, § 6 AStG ab 1 % Beteiligung |
| Österreich | ja, seit 2023 Anrechnung | ja, § 27 Abs. 6 EStG |
| Schweiz | ja, grundsätzlich Befreiung | grundsätzlich keine |
Beide Schweizer Vorteile verdienen einen genaueren Blick – und beide haben Bedingungen.
Einkünfte, deren Besteuerung das Abkommen den Emiraten zuweist, nimmt die Schweiz von der eigenen Besteuerung aus, üblicherweise unter Progressionsvorbehalt. Wer vollständig in die Emirate zieht und in der Schweiz keine steuerbaren Einkünfte mehr hat, spürt auch den Progressionsvorbehalt nicht mehr. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum DBA Schweiz–VAE.
Entscheidend ist das Wort „zuweist": Das Abkommen hilft nur, wem die VAE-Ansässigkeit auch abkommensrechtlich zusteht. Wer formal abgemeldet ist, aber faktisch weiter in Zürich lebt, hat vom Abkommen nichts.
Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei – und ein deutsches Gegenstück zur Wegzugsbesteuerung auf privat gehaltene Gesellschaftsanteile existiert nicht. Der Wegzug löst auf solche Anteile regelmäßig keine fiktive Veräußerungssteuer aus.
Die Grenzen: Wer als gewerbsmäßiger Händler eingestuft wird oder Anteile im Geschäftsvermögen hält, spielt nach anderen Regeln. Und die Steuerpflicht bis zum Wegzugstag bleibt selbstverständlich bestehen.
Die Schweizer Ausgangslage ist gut, aber nicht bedingungslos. Vier Punkte sehen wir in der Praxis immer wieder:
In den Emiraten läuft die Gründung für Schweizer wie für alle: Freezone oder Mainland, Lizenz nach Tätigkeit, 100 Prozent Eigentum, Corporate Tax von 9 Prozent auf den Gewinnteil oberhalb von AED 375.000 und keine Einkommensteuer auf Ebene der Person. Lizenz und Registrierung funktionieren aus der Ferne, Schweizer Dokumente je nach Anforderung mit Apostille; für Medical Check und Emirates ID braucht es die Anreise.
Wie die Nachbarn im Vergleich dastehen, zeigt der Beitrag zur Firmengründung aus Österreich – dort hat sich seit 2023 mehr geändert, als viele wissen.
Aus der Begleitung deutschsprachiger Mandanten: Schweizer Fälle sind meist die unkompliziertesten – nicht, weil weniger zu tun wäre, sondern weil das Heimatrecht weniger Fallen stellt. Die Arbeit verlagert sich dafür auf die Nachweisseite: saubere Abmeldung, belegbare Ansässigkeit in den Emiraten, ein Alltag, der zur Papierlage passt.
Beachten Sie besonders: Der häufigste Schweizer Fehler ist der halbe Wegzug – Wohnung behalten, Wochenenden zu Hause, Geschäftsleitung faktisch aus der Schweiz. Damit kippt nicht nur der Abkommensschutz; auch die Gesellschaft kann steuerlich in die Schweiz gezogen werden.
Unser Rat: Erst den Wegzug als Ganzes planen – Ansässigkeit, Liegenschaften, Vorsorge –, dann die Gesellschaft gründen. Die Gründung ist der schnellste Teil; die Ansässigkeit ist der, der über das Ergebnis entscheidet.
Stand: 2. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall – Schweizer Steuerrecht gehört in die Hände eines Schweizer Beraters.
Ablauf, Kosten und Strukturwahl im Überblick finden Sie auf unserer Seite zur Firmengründung in Dubai.
Kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Fall zu besprechen. Wir bieten Ihnen detaillierte Lösungen, die perfekt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.