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Firmengründung in Dubai aus Österreich: Was seit 2023 anders ist

Österreichische Gründer schauen gerade auffällig intensiv nach Dubai – und sie starten von einer anderen Ausgangslage als deutsche. Österreich hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Emiraten. Nur wirkt es seit 2023 völlig anders als in den Jahren, aus denen die meisten Erfahrungsberichte stammen. Wer heute plant, sollte mit dem aktuellen Stand planen.

Die Ausgangslage seit 2023

Das Abkommen zwischen Österreich und den VAE gilt seit 2005. Zum 1. Januar 2023 hat ein Revisionsprotokoll die Methode gewechselt: von der Befreiung zur Anrechnung. Vorher nahm Österreich Einkünfte, die das Abkommen den Emiraten zuwies, von der eigenen Steuer aus – bei null Prozent Einkommensteuer in den VAE eine legale doppelte Nichtbesteuerung. Heute besteuert Österreich und rechnet die emiratische Steuer an. Wo dort nichts anfällt, gibt es nichts anzurechnen – die österreichische Steuer bleibt in voller Höhe stehen. Die Details haben wir im Beitrag zum DBA Österreich–VAE aufbereitet.

Für die Firmengründung heißt das in einem Satz: Der steuerliche Effekt einer Dubai-Gesellschaft hängt für Österreicher fast vollständig davon ab, ob die Ansässigkeit tatsächlich verlagert wird.

Konstellation 1: Wohnsitz bleibt in Österreich

Die Gründung selbst ist auch mit Wohnsitz in Österreich möglich. Steuerlich bringt sie in dieser Konstellation aber selten das, was sich Gründer erhoffen.

  • Ihre persönlichen Einkünfte bleiben in Österreich voll steuerpflichtig – die Anrechnungsmethode lässt keinen Dubai-Vorteil übrig
  • Wird die Gesellschaft faktisch vom Schreibtisch in Wien oder Linz geführt, wandert der Ort der Geschäftsleitung mit – und damit der Steuerzugriff auf die Gesellschaft
  • Bei niedrig besteuerten Passiveinkünften kann zusätzlich die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG greifen

Es gibt gute nicht-steuerliche Gründe für diese Konstellation – Marktzugang in den Emiraten, Rechnungsstellung in der Region, ein zweites Standbein. Als Steuermodell taugt sie ohne Umzug nicht.

Konstellation 2: der Wegzug

Wirkung entfaltet die Struktur, wenn Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in die Emirate wechseln. Dabei verdienen drei Punkte besondere Aufmerksamkeit.

Die Wegzugsbesteuerung. Hält der Gründer wesentliche Beteiligungen – etwa an einer österreichischen GmbH –, behandelt § 27 Abs. 6 EStG den Wegzug wie eine Veräußerung: Die stillen Reserven werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent erfasst. Beim Wegzug in einen Drittstaat wie die VAE wird die Steuer grundsätzlich sofort festgesetzt; die Aufschub-Varianten sind dem EU/EWR-Raum vorbehalten. Wie das deutsche Gegenstück funktioniert, zeigt der Vergleich im Beitrag zur Wegzugsbesteuerung.

Der verbleibende Wohnsitz. Eine in Österreich beibehaltene Wohnung hält die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich aufrecht; nur unter engen Voraussetzungen entschärft die Zweitwohnsitzverordnung das. Wer die Wohnung „für alle Fälle" behält, behält oft auch das Finanzamt.

Die bestehende GmbH. Zieht der Gesellschafter-Geschäftsführer weg, stellt sich für die österreichische Gesellschaft die Frage, von wo sie künftig geleitet wird. Das gehört vor den Umzug geklärt, nicht danach.

Die Dubai-Seite

In den Emiraten selbst unterscheidet sich die Gründung für Österreicher nicht von der für andere: Freezone oder Mainland, Lizenz nach Tätigkeit, Corporate Tax von 9 Prozent auf den Gewinnteil oberhalb von AED 375.000, keine Einkommensteuer auf Ebene der Person. Für Dienstleister ist häufig eine Freezone wie die IFZA der pragmatische Einstieg.

Der Ablauf funktioniert weitgehend aus der Ferne: Lizenz und Registrierung remote, österreichische Dokumente je nach Anforderung mit Apostille. Persönliche Anwesenheit braucht es für Medical Check und Emirates ID im Visa-Prozess.

Der Blick zu den Nachbarn

Deutschland hat seit Ende 2021 gar kein Abkommen mehr, Österreich eines mit Anrechnung, die Schweiz eines mit Befreiungsmethode – drei Länder, drei Welten. Österreicher stehen damit besser da als Deutsche, aber schlechter als Schweizer; was das im Detail bedeutet, zeigt der Beitrag Firma gründen in Dubai als Schweizer.

Wie wir das einordnen

Aus der Beratungspraxis: Der DBA-Wechsel von 2023 ist bei vielen österreichischen Interessenten noch nicht angekommen – Planungen bauen auf Erfahrungsberichten von 2019 auf, deren steuerliche Grundlage nicht mehr existiert. Gleichzeitig bleibt die Struktur für echte Auswanderer attraktiv: Wer Ansässigkeit und Geschäftsleitung konsequent verlagert, arbeitet in einem Umfeld ohne Einkommensteuer und mit moderater Unternehmenssteuer.

Beachten Sie besonders: Das Abkommen schützt nur, wen es erfasst. Wer nach dem Umzug weiter überwiegend in Österreich lebt oder die Wohnung behält, bleibt im Zugriff – Abkommen hin oder her.

Unser Rat: Erst die österreichische Seite ordnen – Wohnsitz, Beteiligungen, Wegzugsbesteuerung, bestehende Gesellschaften –, dann die Dubai-Struktur bauen. In dieser Reihenfolge trägt sie; umgekehrt wird sie teuer.

Vor der Gründung klären

  • Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen wirklich verlagert – oder nur die Lizenz gekauft?
  • Was bleibt in Österreich: Wohnung, Familie, GmbH-Anteile, Vermietung?
  • Löst der Wegzug § 27 Abs. 6 EStG aus, und ist die Liquidität dafür da?
  • Von wo wird die neue Gesellschaft nachweisbar geleitet?
  • Wer betreut künftig die österreichischen Rest-Pflichten, wer die VAE-Seite?

Stand: 2. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall – österreichisches Steuerrecht gehört in die Hände eines österreichischen Beraters.

Ablauf, Kosten und Strukturwahl im Überblick finden Sie auf unserer Seite zur Firmengründung in Dubai.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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