Die Frage kommt in Beratungen häufiger, seit die sicherheitspolitische Lage in Europa angespannt ist. Sie verdient eine nüchterne Antwort, keine Dramatisierung. Nach allem, was aus Krisen der letzten Jahrzehnte dokumentiert ist, war nicht der Totalverlust das Problem, sondern der vorübergehende Verlust der Verfügbarkeit – und die Konzentration auf eine einzige Rechtsordnung.
Drei belegte Fälle ordnen die Erwartung besser ein als jede Prognose.
Zypern 2013. Ab dem 28. März 2013 galten Kapitalverkehrskontrollen; Bargeldabhebungen waren auf 300 Euro pro Person, Tag und Institut begrenzt. Bei der Bank of Cyprus wurden 47,5 Prozent der Einlagen oberhalb von 100.000 Euro in Eigenkapital umgewandelt – rund 3,8 Milliarden Euro, etwa 20.000 betroffene Einleger. Gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro blieben unangetastet. Die Abhebungsbeschränkungen fielen im März 2014, die übrigen Beschränkungen im April 2015.
Griechenland 2015. Ab Juni 2015 galt ein Abhebungslimit von 60 Euro pro Tag. Die Kontrollen wurden erst zum 1. September 2019 vollständig aufgehoben – mehr als vier Jahre.
Ukraine seit 2022. Für Sach- und Vermögensschäden hat der Europarat mit der Resolution CM/Res(2023)3 vom Gipfel in Reykjavík am 16./17. Mai 2023 das Register of Damage for Ukraine geschaffen; Anträge sind seit dem 2. April 2024 in 21 Kategorien möglich. Das Register ist ausdrücklich kein Entschädigungsmechanismus – es erfasst Ansprüche, es zahlt nicht.
In der EU sind Einlagen nach der Richtlinie 2014/49/EU und dem deutschen Einlagensicherungsgesetz bis 100.000 Euro je Einleger und Institut geschützt; in bestimmten Lebenslagen gilt für sechs Monate eine erhöhte Deckung bis 500.000 Euro. Die Entschädigung erfolgt spätestens sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin – diese Frist gilt in Deutschland bereits seit dem 1. Juni 2016.
Wird eine Bank abgewickelt, greift die Haftungskaskade nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz. Gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro sind von der Gläubigerbeteiligung ausgenommen (§ 91 Abs. 2 SAG). Betroffen sind zuerst Eigenkapital und nachrangige Papiere, später unbesicherte Verbindlichkeiten und schließlich der nicht gedeckte Teil von Einlagen. Die Mechanik im Einzelnen haben wir im Beitrag Was passiert mit Bankguthaben im Kriegsfall aufgeschlüsselt.
Artikel 63 AEUV garantiert die Kapitalverkehrsfreiheit, Artikel 65 AEUV lässt Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu. Nach Artikel 66 AEUV kann der Rat bei schwerwiegenden Störungen Schutzmaßnahmen für höchstens sechs Monate ergreifen. Die Kontrollen in Zypern und Griechenland beruhten auf nationalem Recht – sie sind der realistische Fall, nicht die Enteignung.
Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz von 1965 gilt fort und erfasst ausdrücklich auch den Geld- und Kapitalverkehr. Es ist eine Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen, die nur im äußeren Notstand nach Artikel 80a GG angewandt werden dürfen. Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2026 ein Eckpunktepapier zur Überarbeitung der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze beschlossen; ein Abschluss ist für 2027 vorgesehen.
| Risiko | Was hilft | Was nicht hilft |
|---|---|---|
| Ausfall eines Instituts | Beträge auf mehrere Banken verteilen, Sicherungsgrenzen beachten | mehrere Konten bei derselben Bank |
| Kapitalverkehrskontrollen | funktionsfähige Kontoverbindung außerhalb der betroffenen Rechtsordnung | ein Konto, das erst im Ernstfall eröffnet werden soll |
| Währungsrisiko | mehrere Währungen nebeneinander | Wetten auf eine einzelne Währung |
| Klumpenrisiko Immobilie | Liquiditätsanteil und Standortstreuung | Versicherung – Kriegsschäden sind regelmäßig ausgeschlossen |
Der zweite Punkt ist der wichtigste und wird am häufigsten unterschätzt: Eine Kontoverbindung, die im Ernstfall helfen soll, muss vorher bestehen und benutzt worden sein. Compliance-Prüfungen dauern Wochen, ungenutzte Konten werden eingeschränkt, und in einer Krise nimmt keine Bank neue Kunden aus dem betroffenen Land besonders bereitwillig auf.
Sinnvoll ist eine Rechtsordnung, die von der eigenen unabhängig ist und trotzdem funktioniert. Georgien bietet Zugang ohne Wohnsitz, Konten in Lari, Dollar und Euro und eine Einlagensicherung von 50.000 GEL je Einleger und Bank – deutlich weniger als in der EU, weshalb größere Beträge auf mehrere Institute gehören. Der Ablauf steht auf unserer Seite zum Bankkonto in Georgien. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind ein starker Bankenplatz, verlangen aber in der Regel Ansässigkeit oder Substanz vor Ort; die Einzelheiten stehen unter Bankkonto in Dubai.
Nicht sinnvoll: Bargeld in großem Umfang zu Hause, Konstruktionen, die der eigenen Finanzverwaltung verschwiegen werden, und der Umzug des gesamten Vermögens in einen Standort, den man nur aus einem Video kennt.
Krisenvorsorge beim Vermögen ist dasselbe wie Krisenvorsorge sonst: unspektakulär, vorher erledigt, im Ernstfall unauffällig wirksam. Zwei Rechtsordnungen, zwei bis drei Institute, mehrere Währungen, ein Liquiditätsanteil, den man ohne Verkauf bewegen kann – das ist der belastbare Teil. Alles, was darüber hinaus mit großen Worten beworben wird, sollte man sich genau ansehen.
Beachten Sie besonders: Streuung ersetzt keine Erklärung. Jedes Konto bleibt im Wohnsitzstaat steuerlich zu deklarieren, unabhängig von der Lage.
Stand: 3. September 2026. Rechtslage und Sicherungsgrenzen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.
Weiter: Was passiert mit Bankguthaben im Kriegsfall und Was passiert mit Immobilien bei Krieg.
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