Banking

Pfändungssicheres Konto im Ausland: was rechtlich geht – und was nicht

Der Begriff verspricht mehr, als das Recht hergibt. Ein Konto, das gegen jede Vollstreckung immun ist, existiert nicht – weder im Inland noch im Ausland. Was existiert, ist ein Unterschied im Aufwand: Wie schnell ein Gläubiger an ein Guthaben kommt, hängt davon ab, in welcher Rechtsordnung es liegt. Dieser Beitrag ordnet ein, was daraus folgt – und wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft.

Wie die Vollstreckung in Deutschland auf ein Konto zugreift

Der Zugriff läuft über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 835 ZPO). Zugestellt wird er der Bank, nicht dem Schuldner. Nach § 833a ZPO erfasst die Pfändung das Guthaben am Tag der Zustellung und die Tagesguthaben der folgenden Tage – sie wirkt also fort und nicht nur einmalig.

Den Gegenpol bildet das Pfändungsschutzkonto. Seit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz regelt § 850k ZPO nur noch Einrichtung und Beendigung des P-Kontos; der automatische Freibetrag steht in § 899 ZPO. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO 1.587,40 Euro im Monat; daraus ergibt sich ein P-Konto-Grundfreibetrag von 1.589,99 Euro. Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.

Warum die Reichweite an der Grenze endet – und was das nicht heißt

Ein deutscher Pfändungsbeschluss ist ein Hoheitsakt und wirkt zunächst nur im Inland. Eine Bank in Tiflis oder Dubai ist ihm nicht unterworfen. Daraus wird in Foren gern der Schluss gezogen, ein Auslandskonto sei „sicher". Dieser Schluss ist in drei Punkten falsch.

Erstens: Innerhalb der EU gibt es ein eigenes Instrument

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 hat den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung geschaffen, anwendbar seit dem 18. Januar 2017 in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark. Sie greift in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Union und erlaubt es, ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat vorläufig zu sperren – ohne dass der Schuldner vorher angehört wird. Für Konten in Drittstaaten wie Georgien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten gilt die Verordnung nicht. Ein Konto in Wien oder Amsterdam bietet gegenüber einem deutschen Gläubiger also keinerlei Distanz.

Zweitens: Der Schuldner muss selbst Auskunft geben

Nach § 802c ZPO hat der Schuldner in der Vermögensauskunft alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände so genau anzugeben, dass der Gläubiger den Zugriff erkennt. Der Wortlaut ist nicht auf das Inland beschränkt. Die Richtigkeit wird an Eides statt versichert; eine falsche Versicherung ist nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Ein verschwiegenes Auslandskonto ist damit kein Schutz, sondern ein Straftatbestand.

Drittens: Vermögensverschiebung ist angreifbar

Wer bei drohender Zwangsvollstreckung Vermögensbestandteile veräußert oder beiseiteschafft, um den Gläubiger zu vereiteln, macht sich nach § 288 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, Antragsdelikt). Unabhängig davon kann der Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz zurückgreifen: Vorsatzanfechtung bis zu zehn Jahre (§ 3 Abs. 1 AnfG), bei nahestehenden Personen zwei Jahre (§ 3 Abs. 4), bei unentgeltlichen Leistungen vier Jahre (§ 4 AnfG). Eine Übertragung, die kurz vor der Vollstreckung stattfindet, hält dieser Prüfung selten stand.

Vollstreckung im Ausland: aufwändig, nicht unmöglich

Ort des KontosZugriffsweg des GläubigersAufwand
DeutschlandPfändungs- und Überweisungsbeschlussgering
EU (außer Dänemark)Europäischer Kontenpfändungsbeschluss, VO (EU) 655/2014gering bis mittel
GeorgienVerfahren nach georgischem Recht; Georgien ist seit dem 1. Januar 2022 Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommenshoch
Vereinigte Arabische EmirateAnerkennung durch das lokale Gericht, das die Gegenseitigkeit prüfthoch

Ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Georgien über die Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen ist nach den zugänglichen amtlichen Quellen nicht ersichtlich. Das ändert nichts daran, dass ein hinreichend motivierter Gläubiger den lokalen Weg gehen kann – es macht ihn nur teuer und langwierig.

Was legal Schutz bietet

  • Das P-Konto. Der gesetzlich vorgesehene Schutz des Existenzminimums, automatisch und ohne Antrag beim Gericht.
  • Haftungstrennung im Vorfeld. Rechtsform, Gesellschafterstellung und die saubere Trennung privater und betrieblicher Mittel wirken – wenn sie lange vor einer Krise bestehen.
  • Versicherungslösungen und pfändungsgeschützte Altersvorsorge im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
  • Streuung über Jurisdiktionen als Risikoinstrument gegen Bankenrisiko, Währungsrisiko und Länderrisiko – nicht gegen Gläubiger.

Wie wir das einordnen

Die Trennlinie ist einfach zu ziehen. Ein Konto außerhalb der EU ist ein Diversifikationsinstrument: Es verteilt Risiken auf mehrere Rechtsordnungen und Währungen. Genau dafür beschreiben wir den Weg auf unserer Seite zum Bankkonto in Georgien, und in dieser Funktion ist es sinnvoll.

Ein Konto außerhalb der EU ist kein Vollstreckungsschutz. Wer es dafür einsetzt, verschiebt kein Risiko, sondern schafft ein neues – falsche Vermögensauskunft, Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Anfechtung mit einer Frist von bis zu zehn Jahren. Mandanten, die mit dieser Erwartung kommen, sagen wir das im Erstgespräch deutlich, bevor Kosten entstehen.

Beachten Sie besonders: Wer bereits einen Titel gegen sich hat oder eine Vollstreckung erwartet, sollte zuerst anwaltliche Hilfe im Vollstreckungsrecht suchen – nicht eine Bank im Ausland. In dieser Lage verschlechtert jede Vermögensbewegung die Position.

Vor der Entscheidung klären

  • Geht es um Risikostreuung oder um einen konkreten Gläubiger? Die Antwort entscheidet über alles Weitere.
  • Besteht ein Titel, läuft ein Verfahren, wurde eine Vermögensauskunft abgegeben?
  • Ist der Freibetrag des P-Kontos ausgeschöpft und richtig festgesetzt?
  • Liegen geplante Vermögensübertragungen innerhalb der Anfechtungsfristen?
  • Ist die Erklärung der Erträge im Wohnsitzstaat organisiert?

Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und die Umstände Ihres Falls.

Zur Einordnung eines Auslandskontos als Streuungsinstrument: Konto im Ausland eröffnen. Zu den neuen EU-Regeln für Drittstaatsbanken: CRD VI im Faktencheck. Den Ablauf einer Eröffnung beschreibt unsere Seite zum Bankkonto in Georgien.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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