Der weit überwiegende Teil der in Dubai arbeitenden Menschen besitzt nicht die Staatsangehörigkeit der Emirate. Das Steuerrecht der VAE unterscheidet deshalb kaum nach Nationalität, sondern nach Art der Tätigkeit und nach Ansässigkeit. Für dich als Ausländer gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Ansässigen – mit einer Ausnahme bei den Sozialabgaben.
5 Prozent auf die meisten Waren und Dienstleistungen, seit dem 1. Januar 2018 (Federal Decree-Law No. 8 of 2017). Du trägst sie als Konsument im Preis; als Unternehmer wirst du ab AED 375.000 Jahresumsatz registrierungspflichtig. Einzelheiten in unserem Beitrag Mehrwertsteuer in Dubai.
Dubai erhebt eine Housing Fee in Höhe von 5 Prozent der vertraglichen Jahresmiete, die über die Stromrechnung eingezogen wird. Hinzu kommen Verwaltungs- und Lizenzgebühren, der Tourism Dirham bei Hotelübernachtungen von AED 7 bis 20 pro Zimmer und Nacht sowie ein Einfuhrzoll von 5 Prozent auf den CIF-Wert eingeführter Waren.
Als natürliche Person unterliegst du der Körperschaftsteuer nur, wenn du in den Emiraten geschäftlich tätig bist und daraus im Kalenderjahr mehr als AED 1 Mio. Umsatz erzielst (Cabinet Decision No. 49 of 2023). Arbeitslohn, private Kapitalanlagen und private Vermietung gelten ausdrücklich nicht als Geschäftstätigkeit, soweit dafür keine Lizenz erforderlich ist.
Die Steuerfreiheit der Emirate wirkt nur, wenn kein anderer Staat weiterhin dein Welteinkommen besteuert. Für deutsche Staatsangehörige ist das die eigentliche Frage. § 1 Absatz 1 EStG knüpft an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an, und § 8 AO kennt keine Tagesgrenze. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt entfaltet nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung „allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung“. Mehrere Wohnsitze nebeneinander sind möglich.
Erschwerend kommt hinzu: Seit dem 31. Dezember 2021 besteht zwischen Deutschland und den Emiraten kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Es gibt damit keine Abkommensfreistellung – und die 183-Tage-Regel, die viele als Faustformel im Kopf haben, ist gegenüber den Emiraten schlicht nicht anwendbar, weil sie aus dem Abkommensrecht stammt.
Für Österreich und die Schweiz sieht die Lage anders aus; beide Staaten haben weiterhin Abkommen mit den Emiraten. Die Einordnung findest du in unseren Beiträgen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich–VAE und Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–VAE.
Hältst du Anteile an einer Gesellschaft in den Emiraten, während du noch in Deutschland ansässig bist, greifen zusätzlich die Anzeigepflicht nach § 138 Absatz 2 AO und gegebenenfalls die Hinzurechnungsbesteuerung. Deren Niedrigsteuergrenze liegt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bei 15 Prozent – 9 Prozent und erst recht 0 Prozent liegen darunter. Ob tatsächlich hinzugerechnet wird, hängt an Beherrschung, passiven Einkünften und dem Substanztest, nicht am Steuersatz allein.
Für Ausländer in Dubai bleibt die laufende Belastung vor Ort gering: keine Einkommensteuer, keine Sozialabgaben, 5 Prozent Umsatzsteuer und ein System aus Gebühren. Die relevanten Risiken liegen nicht in den Emiraten, sondern im Herkunftsstaat. Wie diese Prüfung der Reihe nach abläuft, liest du auf unserer Seite Steuern in Dubai.
Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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