Steuern

Dubai Steuern für Ausländer: Was 2026 wirklich gilt

Ausländer sind in den Emiraten der Normalfall

Der weit überwiegende Teil der in Dubai arbeitenden Menschen besitzt nicht die Staatsangehörigkeit der Emirate. Das Steuerrecht der VAE unterscheidet deshalb kaum nach Nationalität, sondern nach Art der Tätigkeit und nach Ansässigkeit. Für Sie als Ausländer gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Ansässigen – mit einer Ausnahme bei den Sozialabgaben.

Was Sie in den Emiraten nicht zahlen

  • Keine Einkommensteuer auf Arbeitslohn, Dividenden, Zinsen oder Mieteinnahmen.
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragspflicht gilt ausschließlich für Staatsangehörige der VAE und der übrigen Golfstaaten; Expatriates unterliegen ihr nicht.
  • Keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Bundesebene.
  • Keine Kapitalertragsteuer auf privat gehaltene Wertpapiere.

Was Sie sehr wohl zahlen

Umsatzsteuer

5 Prozent auf die meisten Waren und Dienstleistungen, seit dem 1. Januar 2018 (Federal Decree-Law No. 8 of 2017). Sie tragen sie als Konsument im Preis; als Unternehmer werden Sie ab AED 375.000 Jahresumsatz registrierungspflichtig. Einzelheiten in unserem Beitrag Mehrwertsteuer in Dubai.

Gebühren statt Steuern

Dubai erhebt eine Housing Fee in Höhe von 5 Prozent der vertraglichen Jahresmiete, die über die Stromrechnung eingezogen wird. Hinzu kommen Verwaltungs- und Lizenzgebühren, der Tourism Dirham bei Hotelübernachtungen von AED 7 bis 20 pro Zimmer und Nacht sowie ein Einfuhrzoll von 5 Prozent auf den CIF-Wert eingeführter Waren.

Corporate Tax bei eigener Geschäftstätigkeit

Als natürliche Person unterliegen Sie der Körperschaftsteuer nur, wenn Sie in den Emiraten geschäftlich tätig sind und daraus im Kalenderjahr mehr als AED 1 Mio. Umsatz erzielen (Cabinet Decision No. 49 of 2023). Arbeitslohn, private Kapitalanlagen und private Vermietung gelten ausdrücklich nicht als Geschäftstätigkeit, soweit dafür keine Lizenz erforderlich ist.

Der entscheidende Punkt: Ansässigkeit

Die Steuerfreiheit der Emirate wirkt nur, wenn kein anderer Staat weiterhin Ihr Welteinkommen besteuert. Für deutsche Staatsangehörige ist das die eigentliche Frage. § 1 Absatz 1 EStG knüpft an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an, und § 8 AO kennt keine Tagesgrenze. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt entfaltet nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung „allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung“. Mehrere Wohnsitze nebeneinander sind möglich.

Erschwerend kommt hinzu: Seit dem 31. Dezember 2021 besteht zwischen Deutschland und den Emiraten kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Es gibt damit keine Abkommensfreistellung – und die 183-Tage-Regel, die viele als Faustformel im Kopf haben, ist gegenüber den Emiraten schlicht nicht anwendbar, weil sie aus dem Abkommensrecht stammt.

Wenn das Heimatland Österreich oder die Schweiz ist

Für Österreich und die Schweiz sieht die Lage anders aus; beide Staaten haben weiterhin Abkommen mit den Emiraten. Die Einordnung finden Sie in unseren Beiträgen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich–VAE und Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–VAE.

Ausländer mit eigener VAE-Gesellschaft

Halten Sie Anteile an einer Gesellschaft in den Emiraten, während Sie noch in Deutschland ansässig sind, greifen zusätzlich die Anzeigepflicht nach § 138 Absatz 2 AO und gegebenenfalls die Hinzurechnungsbesteuerung. Deren Niedrigsteuergrenze liegt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bei 15 Prozent – 9 Prozent und erst recht 0 Prozent liegen darunter. Ob tatsächlich hinzugerechnet wird, hängt an Beherrschung, passiven Einkünften und dem Substanztest, nicht am Steuersatz allein.

Fazit

Für Ausländer in Dubai bleibt die laufende Belastung vor Ort gering: keine Einkommensteuer, keine Sozialabgaben, 5 Prozent Umsatzsteuer und ein System aus Gebühren. Die relevanten Risiken liegen nicht in den Emiraten, sondern im Herkunftsstaat. Wie diese Prüfung der Reihe nach abläuft, lesen Sie auf unserer Seite Steuern in Dubai.

Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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