Steuern

183-Tage-Regelung beim Umzug nach Dubai: Was sie regelt – und was nicht

Kaum eine Zahl hält sich in Auswanderer-Foren so hartnäckig wie diese: Wer weniger als 183 Tage in Deutschland verbringt, zahle dort keine Steuern mehr. Für den Umzug nach Dubai ist dieser Satz in seiner gängigen Form falsch – und er gehört zu den teuersten Irrtümern, die uns in der Beratung begegnen.

Woher die 183 Tage kommen

Die Zahl stammt aus zwei echten, aber ganz anderen Zusammenhängen. Zum einen aus Doppelbesteuerungsabkommen: Dort regelt eine 183-Tage-Klausel nach dem Muster des Art. 15 OECD-MA, wann der Tätigkeitsstaat das Gehalt entsandter Arbeitnehmer besteuern darf. Zum anderen aus § 9 der Abgabenordnung: Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – daraus wurde umgangssprachlich „183 Tage".

Keine der beiden Regeln besagt, dass jemand steuerfrei wird, der Deutschland an 183 Tagen fernbleibt. Genau so wird die Zahl aber meist verwendet.

Warum sie im Verhältnis zu Dubai doppelt ins Leere läuft

Zwischen Deutschland und den VAE besteht seit Ende 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Damit gibt es weder eine 183-Tage-Klausel noch einen Tie-Breaker, der bei doppelter Ansässigkeit zugunsten der Emirate entscheiden könnte. Es gilt ausschließlich deutsches Recht – und das fragt zuerst nicht nach Tagen, sondern nach der Wohnung.

Der Wohnsitz zählt zuerst

Nach § 8 AO ist unbeschränkt steuerpflichtig, wer in Deutschland eine Wohnung innehat, die er beibehalten und nutzen wird. Auf die Zahl der Tage kommt es dabei nicht an. In der Praxis heißt das:

  • Die „für alle Fälle" behaltene Eigentumswohnung begründet den Wohnsitz – auch bei 300 Tagen in Dubai
  • Das jederzeit nutzbare Zimmer im Haus der Familie kann genügen
  • Der Schlüssel entscheidet öfter als der Kalender: Verfügbarkeit ist das Kriterium, nicht Anwesenheit
  • Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ein Indiz, kein Beweis – das Finanzamt prüft die tatsächlichen Verhältnisse

Erst wenn kein Wohnsitz besteht, stellt sich die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO. Dort geht es um einen zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wobei kurzfristige Unterbrechungen mitzählen – auch das ist keine simple Tageszählung über das Kalenderjahr.

Wo 183 Tage wirklich gelten: in den VAE

Auf der anderen Seite hat die Zahl tatsächlich Gewicht. Nach den emiratischen Ansässigkeitsregeln gilt als steuerlich ansässig, wer sich 183 Tage oder mehr im Jahr in den VAE aufhält; unter zusätzlichen Voraussetzungen genügen bereits 90 Tage. Darauf baut das Tax Residency Certificate auf.

Nur: Die VAE-Ansässigkeit verdrängt die deutsche Steuerpflicht nicht. Ohne Abkommen prüft jeder Staat nach eigenem Recht – wer in Deutschland eine Wohnung behält, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, Zertifikat hin oder her. Und wer sein VAE-Visum behalten will, sollte zusätzlich die 180-Tage-Abwesenheitsregel kennen – die Emirate zählen die Tage nämlich auch, nur andersherum.

Was nach einem sauberen Wegzug trotzdem bleibt

Selbst wer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt vollständig aufgibt, ist nicht automatisch „fertig" mit dem deutschen Fiskus:

  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfasst Beteiligungen ab einem Prozent – einmalig, beim Wegzug selbst
  • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann deutsche Staatsangehörige mit fortbestehenden Inlandsinteressen bis zu zehn Jahre begleiten
  • Deutsche Quelleneinkünfte – etwa aus Vermietung – bleiben beschränkt steuerpflichtig; im Wegzugsjahr wirkt zudem der Progressionsvorbehalt

Wie wir das einordnen

Aus der Beratungspraxis: Wer seine Planung auf einer Tageszählung aufbaut, bekämpft das Symptom statt der Ursache. Die Fälle, die schiefgehen, scheitern fast nie an Tag 183 – sie scheitern an der Wohnung, die „vorsichtshalber" blieb, an der Familie, die nicht mitzog, und an der Geschäftsleitung, die faktisch weiter vom deutschen Schreibtisch lief.

Beachten Sie besonders: Das Zusammenspiel beider Rechtsordnungen ist kein Entweder-oder. Es ist möglich, in den VAE ansässig zu sein und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – dann besteuert Deutschland das Welteinkommen, und mangels Abkommen schützt davor nichts. Wer die Fragen beider Seiten sortieren will, findet die Zuständigkeiten im Beitrag Steuerberater in Dubai.

Unser Rat: Klären Sie die Wohnsitzfrage abschließend, bevor Sie fliegen – mit Auszug, Übergabe und Dokumentation. Ein sauberer Schnitt zum Stichtag ist einfacher zu belegen als drei Jahre rückwirkender Erklärungsbedarf.

Vor dem Wegzug klären

  • Ist jede in Deutschland nutzbare Wohnung tatsächlich aufgegeben – belegbar?
  • Wo leben Partner und Kinder, und wie oft sind Sie faktisch in Deutschland?
  • Greift § 6 AStG auf bestehende Beteiligungen, bevor Sie den Wohnsitz aufgeben?
  • Welche deutschen Quelleneinkünfte bleiben – und wer erklärt sie künftig?
  • Wie dokumentieren Sie die VAE-Ansässigkeit: Aufenthalte, Mietvertrag, Tax Residency Certificate?

Stand: 2. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Wie eine Struktur in den Emiraten aufgebaut wird, zeigt unsere Seite zur Firmengründung in Dubai.

Ergänzend: Warum die 183-Tage-Rechnung allein nicht trägt, steht im Beitrag Perpetual Traveler und Steuern.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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