Banking

Vermögen schützen vor dem Staat: was gilt, was diskutiert wird, was hilft

Der Suchbegriff verbindet zwei sehr unterschiedliche Sorgen: die vor einer neuen Abgabe und die vor dem Zugriff auf Bestehendes. Beide verdienen eine Antwort, die zwischen beschlossen, diskutiert und erfunden unterscheidet. Genau daran scheitern die meisten Texte zu diesem Thema.

Was das Grundgesetz zulässt

Eigentum ist nach Artikel 14 GG geschützt. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit, nur durch oder aufgrund eines Gesetzes und nur gegen Entschädigung zulässig (Artikel 14 Abs. 3 GG). Steuern und Abgaben sind davon zu trennen: Sie sind keine Enteignung, sondern Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit – mit eigenen verfassungsrechtlichen Grenzen. Artikel 106 Abs. 1 Nr. 5 GG erwähnt ausdrücklich einmalige Vermögensabgaben. Die Kompetenz dazu besteht also; ob und wie sie genutzt wird, ist eine politische Frage.

Faktencheck: der „neue Lastenausgleich"

Kaum ein Thema wird so häufig falsch dargestellt. Die Fakten:

  • Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 sah eine Vermögensabgabe von 50 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens vor, bewertet zum Stichtag 21. Juni 1948, zu entrichten in vierteljährlichen Teilbeträgen bis zum 31. März 1979 – also verteilt über rund drei Jahrzehnte. Die reale Belastung lag damit weit unter dem, was die Zahl „50 Prozent" nahelegt.
  • Seit 1979 werden auf Grundlage des Gesetzes keine Abgaben mehr erhoben. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat das in den Ausarbeitungen WD 3-107/23 und WD 4-057/23 (2023) sowie WD 4-027/24 (11. April 2024) ausdrücklich festgestellt.
  • Die als „Novellen" kursierenden Änderungen von 2019 und 2023 waren technische Folgeanpassungen: 2019 ein Verweis auf das SGB XIV im Rahmen der Reform des sozialen Entschädigungsrechts, 2023 eine Begriffsanpassung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz. Ein neuer Abgabetatbestand wurde dadurch nicht geschaffen.
  • Ein Gesetzentwurf für einen neuen Lastenausgleich oder eine neue Vermögensabgabe ist für 2026 nicht ersichtlich.

Das ist keine Entwarnung für alle Zeiten – politische Forderungen nach einer Vermögensabgabe gibt es. Es ist aber die Antwort auf die Frage, ob gerade etwas beschlossen wird: nein.

Wo der Staat tatsächlich zugreift

ZugriffStatusWas daran planbar ist
Laufende Ertrags- und Substanzbesteuerunggeltendes RechtRechtsform, Ansässigkeit, Zeitpunkt von Realisierungen
Erbschaft- und Schenkungsteuergeltendes Recht, Reformdebatte läuftÜbertragungen mit Vorlauf statt unter Zeitdruck
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStGgeltendes RechtReihenfolge und Zeitpunkt eines Wegzugs
Einmalige Vermögensabgabeverfassungsrechtlich möglich, derzeit kein EntwurfStreuung über Rechtsordnungen, Liquiditätsplanung
Enteignung nach Artikel 14 Abs. 3 GGnur durch Gesetz und gegen Entschädigungpraktisch kaum relevant für Geldvermögen

Was wirklich wirkt – und was nur so klingt

Wirksam sind Maßnahmen, die Anknüpfungspunkte verändern, und zwar mit zeitlichem Vorlauf: die eigene steuerliche Ansässigkeit, die Rechtsform, in der Vermögen gehalten wird, der Zeitpunkt von Veräußerungen und Übertragungen, und die Verteilung über mehrere Rechtsordnungen und Währungen. Der letzte Punkt ist der Grund, warum Mandanten Konten außerhalb der EU führen – beschrieben auf unseren Seiten zum Bankkonto in Georgien und zum Bankkonto in Dubai.

Unwirksam bis schädlich sind: Konten, die der Finanzverwaltung verschwiegen werden (der automatische Informationsaustausch macht sie ohnehin sichtbar – siehe CRS-Meldung), Vermögensübertragungen unter Zeitdruck, wenn bereits Gläubiger im Raum stehen, und Strukturen ohne Substanz, die einer Betriebsstättenprüfung nicht standhalten.

Die Grenze, die nicht verhandelbar ist

Vermögensschutz endet dort, wo er in Steuerhinterziehung oder Gläubigerbenachteiligung übergeht. Wer bei drohender Zwangsvollstreckung Vermögen beiseiteschafft, macht sich nach § 288 StGB strafbar; unabhängig davon kann eine Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz bis zu zehn Jahre rückwirkend angegriffen werden. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Pfändungssicheres Konto im Ausland.

Wie wir das einordnen

Die nüchterne Version lautet: Der größte planbare Hebel ist nicht die Abwehr eines Szenarios, das niemand terminieren kann, sondern die Ordnung dessen, was ohnehin gilt – Rechtsform, Ansässigkeit, Zeitpunkt, Streuung. Wer diese vier Punkte sauber hat, ist gegen eine unerwartete politische Entscheidung besser aufgestellt als jemand, der auf ein einzelnes „Schutzprodukt" gesetzt hat.

Beachten Sie besonders: Angebote, die mit Enteignungsangst werben, verkaufen häufig genau das, was im Ernstfall am wenigsten hilft. Fragen Sie bei jedem Vorschlag nach der Rechtsgrundlage und dem Stand des Verfahrens – die Antwort trennt Beratung von Vertrieb.

Vor der Entscheidung klären

  • Welcher Anteil des Vermögens hängt an einer einzigen Rechtsordnung?
  • Sind Übertragungen an die nächste Generation mit Vorlauf geplant oder aufgeschoben?
  • Würde ein Wegzug § 6 AStG auslösen – und in welcher Höhe?
  • Sind alle Konten und Beteiligungen korrekt erklärt?
  • Beruht ein angebotenes Modell auf geltendem Recht oder auf einer Erwartung?

Stand: 3. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Weiter: Geld sichern im Kriegsfall und Konto im Ausland eröffnen.

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Hannes Danho

Geschäftsführer – Danho & Partner Wirtschaftskanzlei

Danho & Partner ist eine deutschsprachige Wirtschaftskanzlei im DIFC Dubai. Wir begleiten Unternehmer aus dem DACH-Raum bei Firmengründung, Steuern und Banking in den VAE.

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