Immer mehr Content Creator aus dem deutschsprachigen Raum zieht es nach Dubai. Die Vereinigten Arabischen Emirate bieten ein unternehmerfreundliches Umfeld und ein niedriges Steuerniveau. Mit dem Umzug allein ist es aber nicht getan: Wer weiterhin wirtschaftliche Verbindungen nach Deutschland unterhält, gerät schnell in eine Lage, die das Finanzamt anders bewertet als der Kalender.
Zur Einordnung: Steuerfrei ist Dubai auf Unternehmensebene nicht mehr. Seit dem 1. Juni 2023 gilt eine Körperschaftsteuer von 9 % auf Gewinne über AED 375.000. Der Nullsatz für Free-Zone-Gesellschaften ist an Bedingungen geknüpft und muss belegt werden. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 5 %.
Viele unterschätzen, wie schnell das deutsche Finanzamt trotz Wohnsitz in Dubai wieder zuständig ist. Entscheidend sind zwei Ebenen.
Wer in Deutschland noch eine Wohnung innehat – auch bei nur sporadischer Nutzung – kann unbeschränkt steuerpflichtig bleiben (§ 8 AO). Dasselbe gilt bei einem gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
Beispiel: Ein Creator behält sein Zimmer in Berlin und ist alle zwei Monate für Drehs in Deutschland. Das Finanzamt geht weiterhin von steuerlicher Ansässigkeit aus.
| Einkünfte aus Deutschland | Steuerlich relevant? |
|---|---|
| Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien | ja |
| Gagen für Auftritte in Deutschland | ja |
| Beteiligungen an deutschen Gesellschaften | ja |
| Werbedeals mit deutschen Marken | im Einzelfall zu prüfen |
| Honorare aus dem Ausland ohne Deutschlandbezug | in der Regel nein |
Wer Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft ab 1 % hält und wegzieht, löst die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Dabei wird ein Verkauf unterstellt, obwohl keiner stattfindet. Der steuerpflichtige Betrag kann sechsstellig werden, und eine Stundung ohne Sicherheitsleistung kommt bei einem Wegzug in die VAE nicht in Betracht.
Beim Wegzug in ein Niedrigsteuerland greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sie kann bis zu zehn Jahre nach dem Umzug wirken, sofern wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland fortbestehen.
Hinzu kommt: Zwischen Deutschland und den VAE besteht seit dem 31.12.2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Damit fehlt die Norm, die eine Doppelansässigkeit auflösen würde. Ein Tax Residency Certificate der VAE belegt die Ansässigkeit nach dortigem Recht – gegenüber dem deutschen Finanzamt ist es ein Indiz, kein Nachweis mit Bindungswirkung.
Der Fehler passiert fast immer in der Reihenfolge: Erst wird gegründet und umgezogen, dann wird gefragt, was das steuerlich bedeutet. Bei Creators kommt erschwerend hinzu, dass Reichweite, Markenrechte und Kanäle selbst Vermögenswerte sind, deren Verlagerung eine Besteuerung auslösen kann – ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig übersehen wird.
Unsere Rollenteilung dabei ist klar: Wir bauen und dokumentieren die Seite der VAE. Die Beurteilung der deutschen Folgen bleibt bei Ihrem dortigen Steuerberater – wir liefern ihm die Unterlagen, die er dafür braucht.
Wie eine Gründung einer Gesellschaft in Dubai abläuft, welche Strukturen zur Wahl stehen und was sie kosten, haben wir auf einer eigenen Seite zusammengestellt.
Kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Fall zu besprechen. Wir bieten Ihnen detaillierte Lösungen, die perfekt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.